§ 127 Stmk. VRG Verordnung über die Durchführung der Volksabstimmung

Steiermärkisches Volksrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.10.2005 bis 31.12.9999

(1) Hat der Gemeinderat entschieden, daß der Antrag zulässig ist, hat er unverzüglich mit Verordnung eine Volksabstimmung über die Initiative anzuordnen.

(2) Die Verordnung hat

a)

die Frage, ob die Initiative als Entscheidung des zuständigen Organs derGemeindeder Gemeinde gelten soll,

b)

den vollen Wortlaut der Initiative,

c)

den Tag der Volksabstimmung,

d)

den Stichtag, der jedoch nicht vor dem Tag der Anordnung der Volksabstimmung liegen darf,(Anm.: entfallen)

zu enthalten.

(3) Die Verordnung ist durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde zu verlautbaren sowie ortsüblich bekanntzumachen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005

Stand vor dem 13.10.2005

In Kraft vom 01.01.1987 bis 13.10.2005

(1) Hat der Gemeinderat entschieden, daß der Antrag zulässig ist, hat er unverzüglich mit Verordnung eine Volksabstimmung über die Initiative anzuordnen.

(2) Die Verordnung hat

a)

die Frage, ob die Initiative als Entscheidung des zuständigen Organs derGemeindeder Gemeinde gelten soll,

b)

den vollen Wortlaut der Initiative,

c)

den Tag der Volksabstimmung,

d)

den Stichtag, der jedoch nicht vor dem Tag der Anordnung der Volksabstimmung liegen darf,(Anm.: entfallen)

zu enthalten.

(3) Die Verordnung ist durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde zu verlautbaren sowie ortsüblich bekanntzumachen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005

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