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(1) Die Schulbehörde hat für die Berufs- und Fachschulen Lehrpläne durch Verordnung zu erlassen.
(2) Die Lehrpläne haben zu enthalten:
| die allgemeinen Bildungsziele (§§ 14 und 23), die Bildungs- und Lehraufgaben und den Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände sowie didaktische Grundsätze; | |||||||||
| die Gesamtstundenzahl der einzelnen Unterrichtsgegenstände (Stundentafel). |
(3) Welche Unterrichtsgegenstände (Pflichtgegenstände, alternative Pflichtgegenständeschulautonome Gegenstände, Freigegenstände) in den Lehrplänen der Berufs- und Fachschulen vorzusehen sind, wird in den §§ 16 und 25 geregelt. Im Lehrplan kann bestimmt werden, daß zwei oder mehrere alternative Pflichtgegenstände als zusammengefaßte Pflichtgegenstände (Gegenstandsgruppen) zu führen sind, wobei jeweils eine Gruppe zu wählen ist.
(4) Die Schulbehörde hat für die öffentlichen Berufs- und Fachschulen unter Bedachtnahme auf die personellen und räumlichen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen, bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen zu einem alternativen Pflichtgegenstand oder einer Gegenstandsgruppeschulautonomen Gegenstand, zu einem Freigegenstand (einer unverbindlichen Übung) diese abzuhalten sind. Sie kann überdies vorsehen, daßdass bei Unterschreitung einer Mindestzahl von teilnehmenden Schülern ein Freigegenstand (eine unverbindliche Übung) nicht weiterzuführen ist. Weiters
(5) Bei der Erlassung der Lehrpläne für den Religionsunterricht ist durch Verordnungauf das Religionsunterrichtsgesetz Bedacht zu bestimmen,nehmen.
Anm.: in welchen Gegenstandsgruppen Förderunterricht vorgesehen werden kann.der Fassung LGBl. Nr. 104/2020
(1) Die Schulbehörde hat für die Berufs- und Fachschulen Lehrpläne durch Verordnung zu erlassen.
(2) Die Lehrpläne haben zu enthalten:
| die allgemeinen Bildungsziele (§§ 14 und 23), die Bildungs- und Lehraufgaben und den Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände sowie didaktische Grundsätze; | |||||||||
| die Gesamtstundenzahl der einzelnen Unterrichtsgegenstände (Stundentafel). |
(3) Welche Unterrichtsgegenstände (Pflichtgegenstände, alternative Pflichtgegenständeschulautonome Gegenstände, Freigegenstände) in den Lehrplänen der Berufs- und Fachschulen vorzusehen sind, wird in den §§ 16 und 25 geregelt. Im Lehrplan kann bestimmt werden, daß zwei oder mehrere alternative Pflichtgegenstände als zusammengefaßte Pflichtgegenstände (Gegenstandsgruppen) zu führen sind, wobei jeweils eine Gruppe zu wählen ist.
(4) Die Schulbehörde hat für die öffentlichen Berufs- und Fachschulen unter Bedachtnahme auf die personellen und räumlichen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen, bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen zu einem alternativen Pflichtgegenstand oder einer Gegenstandsgruppeschulautonomen Gegenstand, zu einem Freigegenstand (einer unverbindlichen Übung) diese abzuhalten sind. Sie kann überdies vorsehen, daßdass bei Unterschreitung einer Mindestzahl von teilnehmenden Schülern ein Freigegenstand (eine unverbindliche Übung) nicht weiterzuführen ist. Weiters
(5) Bei der Erlassung der Lehrpläne für den Religionsunterricht ist durch Verordnungauf das Religionsunterrichtsgesetz Bedacht zu bestimmen,nehmen.
Anm.: in welchen Gegenstandsgruppen Förderunterricht vorgesehen werden kann.der Fassung LGBl. Nr. 104/2020