(1) Die Präsentation und Diskussion der Abschlussarbeit gemäß § 55a Abs. 1 Z 1 und die mündliche Prüfung gemäß § 55a Abs. 1 Z 3 sind vor einer Prüfungskommission abzulegen.
(2) Den Prüfungskommissionen der einzelnen Prüfungsgebiete gehören als Mitglieder an:
1. | der Schulleiter oder ein von ihm zu bestellender Abteilungsvorstand oder Lehrer als Vorsitzender, | |||||||||
2. | der Klassenvorstand oder ein vom Schulleiter zu bestellender fachkundiger Lehrer, der zugleich Schriftführer ist, | |||||||||
3. | jener Lehrer, der die Abschlussarbeit betreut hat oder der, der den das jeweilige Prüfungsgebiet bildenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat als Prüfer. | |||||||||
Wenn für ein Prüfungsgebiet mehrere Lehrer als Prüfer gemäß Z 3 in Betracht kommen, hat der Schulleiter einen davon als Prüfer zu bestellen. |
(3) Für einen Beschluss der Prüfungskommissionen ist die Anwesenheit aller Kommissionsmitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Im Falle der unvorhergesehenen Verhinderung des Vorsitzenden erfolgt die Vorsitzführung durch den Abteilungsvorstand oder einen vom Schulleiter zu bestellenden Lehrer. Wenn ein anderes Mitglied der jeweiligen Prüfungskommission verhindert ist oder wenn die Funktion des Prüfers mit der Funktion eines anderen Kommissionsmitgliedes zusammenfällt, hat der Schulleiter für das betreffende Mitglied einen Stellvertreter zu bestellen.
(4) Schulaufsichtsorgane können an der Prüfung teilnehmen und gelten dabei als Mitglieder der Prüfungskommission.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2020
0 Kommentare zu § 55b Stmk. SLFS