(1) Wenn ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe (§ 51) nicht berechtigt ist, darf er die betreffende Schulstufe wiederholen. Das gleiche gilt, wenn der Schüler die lehrplanmäßig letzte Schulstufe einer Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat.
(2) Wenn ein Schüler im Falle der Wiederholung der Schulstufe die nach § 54 zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreiten würde, darf er die betreffende Schulstufe nicht wiederholen.
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