§ 55c Stmk. SLFS

Stmk. SLFS - Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Schulbehörde hat durch Verordnung die konkreten Prüfungstermine unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse festzulegen.

(2) Im Falle der gerechtfertigten Verhinderung ist der Prüfungskandidat berechtigt, die betreffende Prüfung oder die betreffenden Prüfungen nach Wegfall des Verhinderungsgrundes nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeit im selben Schuljahr abzulegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2020

In Kraft seit 01.09.2021 bis 31.12.9999
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