(1) Die Schulbehörde hat durch Verordnung die konkreten Prüfungstermine unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse festzulegen.
(2) Im Falle der gerechtfertigten Verhinderung ist der Prüfungskandidat berechtigt, die betreffende Prüfung oder die betreffenden Prüfungen nach Wegfall des Verhinderungsgrundes nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeit im selben Schuljahr abzulegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2020
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