§ 59 Stmk. SLFS Fernbleiben von der Schule

Stmk. SLFS - Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

(1) Das Fernbleiben vom Unterricht ist nur zulässig:

a)

bei gerechtfertigter Verhinderung (Abs. 2 und 3);

b)

bei Erlaubnis zum Fernbleiben (Abs. 5);

c)

bei Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Unterrichtsgegenständen (§ 39 Abs. 3 und 4).

(2) Eine gerechtfertigte Verhinderung ist insbesondere: Krankheit des Schülers; mit der Gefahr der Übertragung verbundene Krankheit der Eltern oder anderer Angehöriger; Krankheit der Eltern oder Angehörigen, wenn sie vorübergehend der Hilfe des Schülers unbedingt bedürfen; außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers oder in der Familie des Schülers; Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet wird; Dauer des Beschäftigungsverbotes im Sinne der Bestimmungen über den MutterschutZ.

(3) Die Verwendung von Schülern zu häuslichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Arbeiten ist, soweit nicht Abs. 2 zutrifft, nicht als Rechtfertigungsgrund für eine Verhinderung anzusehen.

(4) Im Falle der Verhinderung hat der Erziehungsberechtigte (Lehrherr) den Schulleiter unverzüglich, längstens aber innerhalb von 3 Tagen, unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen des Schulleiters hat die Benachrichtigung schriftlich zu erfolgen; bei einer länger als eine Woche dauernden Krankheit oder Erholungsbedürftigkeit ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.

(5) Auf Ansuchen des Schülers kann für einzelne Stunden, bis zu 3 Tagen der Schulleiter, darüber hinaus die Schulbehörde, die Erlaubnis zum Fernbleiben aus wichtigen Gründen erteilen.

(6) Wenn ein Schüler länger als eine Woche der Fachschule fernbleibt, ohne das Fernbleiben zu rechtfertigen (Abs. 4) und auch auf schriftliche Aufforderung hin eine Mitteilung binnen einer weiteren Woche nicht eintrifft, so gilt der Schüler als vom Schulbesuch abgemeldet (§ 55 Abs. 2 lit. c). Die Wiederaufnahme des Schülers ist nur mit Bewilligung der Schulbehörde zulässig, die nur dann zu erteilen ist, wenn das Fernbleiben nachträglich gerechtfertigt wird und die Unterlassung der Mitteilung an die Schule aus rücksichtswürdigen Gründen unterblieben ist.

In Kraft seit 01.04.1977 bis 31.12.9999
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