(1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Abschlussarbeit einschließlich deren Präsentation und Diskussion sind auf Grund eines begründeten Antrages des Prüfers der Abschlussarbeit von der jeweiligen Prüfungskommission zu beurteilen.
(2) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Klausurarbeiten im Rahmen der Klausurprüfung sind auf Grund von begründeten Anträgen der Prüfer der Klausurarbeiten von der jeweiligen Prüfungskommission zu beurteilen, wobei eine positive Beurteilung einer Klausurarbeit jedenfalls als Beurteilung im Prüfungsgebiet der Klausurprüfung gilt. Eine negative Beurteilung einer Klausurarbeit gilt dann als Beurteilung im Prüfungsgebiet, wenn der Prüfungskandidat nicht im selben Prüfungstermin eine zusätzliche mündliche Kompensationsprüfung ablegt.
(3) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung der Hauptprüfung sowie von mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung sind auf Grund von begründeten Anträgen der Prüfer von der jeweiligen Prüfungskommission zu beurteilen.
(4) Sofern im Rahmen der Klausurprüfung bei negativer Beurteilung einer Klausurarbeit eine zusätzliche mündliche Kompensationsprüfung abgelegt wurde, hat die Prüfungskommission auf Grund der Teilbeurteilung der Klausurarbeit mit „Nicht genügend“ und der Teilbeurteilung der mündlichen Kompensationsprüfung die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten im betreffenden Prüfungsgebiet mit „befriedigend“, „genügend“ oder „nicht genügend“ festzusetzen.
(5) Die Beurteilungen gemäß Abs. 1 bis 4 haben unter Anwendung des § 45 Abs. 2 bis 4 unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu erfolgen. Auf Grund der gemäß Abs. 1 bis 4 festgesetzten Beurteilungen der Leistungen in den Prüfungsgebieten hat der Vorsitzende der Prüfungskommissionen über die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung zu entscheiden. Die abschließende Prüfung ist
1. | „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“, wenn mindestens die Hälfte der Prüfungsgebiete mit „sehr gut“ und die übrigen Prüfungsgebiete mit „gut“ beurteilt werden; Beurteilungen mit „befriedigend“ hindern diese Feststellung nicht, wenn dafür mindestens gleich viele Beurteilungen mit „sehr gut“ über die Hälfte der Prüfungsgebiete hinaus vorliegen; | |||||||||
2. | „mit gutem Erfolg bestanden“, wenn keines der Prüfungsgebiete schlechter als mit „befriedigend“ beurteilt wird und im Übrigen mindestens gleich viele Prüfungsgebiete mit „sehr gut“ wie mit „befriedigend“ beurteilt werden; | |||||||||
3. | „bestanden“, wenn kein Prüfungsgebiet mit „nicht genügend“ beurteilt wird und die Voraussetzungen nach Z 1 und 2 nicht gegeben sind; | |||||||||
4. | „nicht bestanden“, wenn die Leistungen in einem oder mehreren Prüfungsgebieten nicht oder mit „nicht genügend“ beurteilt werden. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2020
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