(1) Die abschließende Prüfung, die nur an drei- und vierjährigen Fachschulen in der dritten Klasse abzulegen ist, besteht aus
1. | einer Abschlussarbeit einschließlich deren Präsentation und Diskussion, die grundsätzlich selbständig und außerhalb der Unterrichtszeit zu erstellen ist, | |||||||||
2. | einer Klausurprüfung, die schriftliche, grafische und/oder praktische Klausurarbeiten und allfällige mündliche Kompensationsprüfungen umfasst, und | |||||||||
3. | einer mündlichen Prüfung. |
(2) Die Schulbehörde hat durch Verordnung nähere Festlegungen über Form und Umfang der abschließenden Prüfung zu treffen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2020
0 Kommentare zu § 55a Stmk. SLFS