§ 54 Stmk. SLFS Höchstdauer des Schulbesuches

Stmk. SLFS - Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

(1) (Anm.: entfallen)

(2) Zum Abschluß einer Fachschule darf ein Schüler höchstens um ein Jahr länger benötigen, als der Zahl der Schulstufen entspricht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/1995

In Kraft seit 19.10.1995 bis 31.12.9999
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