(1) Die abschließende Prüfung ist so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnisse auf dem Prüfungsgebiet, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann. Die Aufgabenstellung der Abschlussarbeit ist unter Beachtung des Bildungszieles der jeweiligen Fachrichtung so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat umfangreiche Kenntnisse und die Beherrschung des jeweiligen Prüfungsgebietes oder die der jeweiligen Fachdisziplin angemessenen Methoden sowie seine Selbständigkeit bei der Aufgabenbewältigung und seine Fähigkeit in der Kommunikation und Fachdiskussion im Rahmen der Präsentation und Diskussion unter Beweis stellen kann.
(2) Während der Erstellung der Abschlussarbeit ist der Prüfungskandidat in der letzten Schulstufe kontinuierlich vom Prüfer zu betreuen, wobei auf die Selbständigkeit der Leistungen des Prüfungskandidaten zu achten ist.
(3) Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Prüfung. Der Schriftführer hat das Prüfungsprotokoll anzufertigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2020
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