(1) Die Schulbehörde hat durch Verordnungen die näheren Vorschriften über das Verhalten der Schüler in der Schule und bei Schulveranstaltungen, über Maßnahmen zur Sicherheit der Schüler in der Schule, bei Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen, sowie zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes auf Grund der Bestimmungen dieses Abschnittes und unter Bedachtnahme auf das Alter der Schüler, die Schulart, sowie die der Schule obliegenden Aufgaben zu erlassen. Die Schulkonferenz hat darüber hinaus, soweit es die besonderen Verhältnisse erfordern, eine Hausordnung zu erlassen; sie ist der Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen und durch Anschlag in der Schule kundzumachen.
(2) Die Aufnahme in ein Schülerheim erfolgt durch einen Vertrag des Bürgerlichen Rechtes zwischen dem Schüler und dem Heimerhalter. Für Schülerheime, die mit einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule verbunden und überwiegend oder ausschließlich für Schüler dieser Schule bestimmt sind und deren Schulerhalter das Land ist, hat die Schulbehörde durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich der Aufnahme, des Verhaltens im Heim, der Ordnung, des Heimbetriebes und des Ausschlusses zu erlassen. Hiebei ist auf ein möglichst enges Zusammenwirken von Schule und Schülerheim, insbesondere im erzieherischen Bereich, hinzuwirken.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2020
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