(1) Zur Ablegung der abschließenden Prüfung sind alle Prüfungskandidaten berechtigt, die die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe im Sinne des § 51 Abs. 1 erfolgreich abgeschlossen haben. Diese gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn Wiederholungsprüfungen gemäß § 50 vor Beginn der Klausurprüfung erfolgreich abgelegt wurden.
(2) Die erstmalige Zulassung zum Antreten zur abschließenden Prüfung im Haupttermin erfolgt von Amts wegen. Auf Antrag des Prüfungskandidaten ist dieser zum erstmaligen Antreten zur abschließenden Prüfung zu einem späteren Termin zuzulassen, wenn wichtige Gründe dies rechtfertigen. Bei negativer Beurteilung von schriftlichen Klausurarbeiten ist der Prüfungskandidat auf Antrag im selben Prüfungstermin zu zusätzlichen mündlichen Kompensationsprüfungen zuzulassen. Jede Zulassung zu einer Wiederholung von Prüfungsgebieten der Hauptprüfung erfolgt auf Antrag des Prüfungskandidaten, wobei ein nicht gerechtfertigtes Fernbleiben von der Prüfung zu einem Verlust der betreffenden Wiederholungsmöglichkeit (§ 55g) bzw. der mündlichen Kompensationsmöglichkeit führt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2020
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