(1) In Berufs- und Fachschulen ist das Verhalten des Schülers zu beurteilen.
(2) Für die Beurteilung des Verhaltens des Schülers sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: sehr zufriedenstellend, zufriedenstellend, wenig zufriedenstellend, nicht zufriedenstellend.
(3) Durch die Noten für das Verhalten des Schülers ist zu beurteilen, inwieweit sein persönliches Verhalten und seine Einordnung in die Gemeinschaft den Anforderungen der Schul- und Heimordnung entsprechen. Bei der Beurteilung sind die Anlagen des Schülers, sein Alter und sein Bemühen um ein ordnungsgemäßes Verhalten zu berücksichtigen.
(4) Die Beurteilung ist durch die Klassenkonferenz auf Antrag des Klassenvorstandes zu beschließen.
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