(1) Wenn die Leistung eines Schülers im Jahreszeugnis in einem oder zwei Pflichtgegenständen mit „nicht genügend“ beurteilt worden ist, darf der Schüler zu Beginn des folgenden Schuljahres eine Wiederholungsprüfung ablegen. Eine Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig, wenn die Note auf dem Ergebnis einer Nachtragsprüfung beruht.
(2) Die Wiederholungsprüfung darf im Falle eines Schulwechsels an der neuen Schule abgelegt werden. Die erfolgreiche Ablegung der Wiederholungsprüfung ist auf dem Jahreszeugnis zu vermerken.
(3) Eine Wiederholungsprüfung darf außer im Falle des Abs. 1 auch in einem Freigegenstand, in dem der Schüler mit „nicht genügend“ beurteilt worden ist, abgelegt werden.
(4) Die Prüfungen nach Abs. 1 und 3 haben sich auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes während der ganzen Schulstufe zu beziehen. Die Schulbehörde hat durch Verordnung je nach Art des Unterrichtsgegenstandes festzusetzen, ob die Wiederholungsprüfung schriftlich und mündlich, nur mündlich oder auch praktisch abzulegen ist.
(5) Die Beurteilung der Leistungen des Schülers bei der Wiederholungsprüfung hat durch den Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes in der betreffenden Klasse (Prüfer) gemeinsam mit einem zweiten, vom Schulleiter zu bestimmenden Lehrer (Beisitzer) zu erfolgen. Im Falle der Verhinderung des als Prüfer in Betracht kommenden Lehrers sowie im Falle des Abs. 2 sind sowohl der Prüfer als auch der Beisitzer vom Schulleiter zu bestellen. Prüfer und Beisitzer sollen den betreffenden Unterrichtsgegenstand unterrichten oder für ihn lehrbefähigt sein. Über den Verlauf der Prüfung ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen. Wenn eine Einigung über die Beurteilung nicht zustande kommt, hat der Schulleiter zu entscheiden.
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