(1) Sammlungen unter den Schülern in der Schule einschließlich der Einhebung von Mitgliedsbeiträgen sind nur mit Bewilligung des Schulleiters zulässig. Die Bewilligung darf nur dann erteilt werden, wenn sichergestellt ist, daß kein wie immer gearteter Druck zur Beitragsleistung ausgeübt wird, der Zweck der Sammlung erzieherisch wertvoll ist und mit der Schule im Zusammenhang steht. Unter diese Bestimmung fallen Sammlungen nicht, die von den Schülervertretern (§ 71) aus besonderen Anlässen wie Todesfälle und soziale Hilfsaktionen beschlossen werden.
(2) Die Teilnahme von Schülern an Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen oder schulbezogene Veranstaltungen sind, darf in der Schule nur organisiert werden, wenn dies vom Schulleiter bewilligt worden ist. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, daß die Teilnahme der Schüler freiwillig und auf Grund schriftlicher Zustimmungserklärung der Erziehungsberechtigten erfolgt, eine Gefährdung der Schüler weder in sittlicher noch in körperlicher Hinsicht zu befürchten ist und der Zweck der Veranstaltung auf andere Weise nicht erreicht werden kann.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2020
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