(1) Der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand während einer ganzen Schulstufe hat der Lehrer alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist.
(2) Wenn sich bei längerem Fernbleiben des Schülers vom Unterricht und in ähnlichen Ausnahmefällen auf Grund der nach § 45 Abs. 1 gewonnenen Beurteilung eine sichere Beurteilung für die ganze Schulstufe nicht treffen läßt, hat der Lehrer eine Prüfung durchzuführen, von der der Schüler zwei Wochen vorher zu verständigen ist (Feststellungsprüfung).
(3) Wenn ein Schüler ohne eigenes Verschulden so viel vom Unterricht versäumt, daß die erfolgreiche Ablegung der Prüfung (Abs. 2) nicht zu erwarten ist, ist sie ihm vom Schulleiter auf mindestens acht Wochen zu stunden (Nachtragsprüfung).
(4) Wenn ein Schüler im praktischen Unterricht mehr als das Achtfache der wöchentlichen Stundenzahl eines Pflichtgegenstandes in einem Unterrichtsjahr ohne eigenes Verschulden versäumt, ist ihm Gelegenheit zu geben, die in diesem Pflichtgegenstand geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten durch eine Prüfung nachzuweisen, sofern er die Versäumnisse durch eine facheinschlägige praktische Tätigkeit nachgeholt hat. Bei schuldhaftem Versäumnis des Unterrichtes im genannten Ausmaß oder bei Nichtablegen der Prüfung ist der Schüler in diesem Pflichtgegenstand für die betreffende Schulstufe nicht zu beurteilen.
(5) Über den Verlauf einer Feststellungsprüfung, einer Nachtragsprüfung und einer Prüfung gemäß Abs. 4 hat der Lehrer eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.
(6) In der dritten Woche vor Ende des Unterrichtsjahres hat eine Klassenkonferenz zur Beratung über die Leistungsbeurteilung der Schüler stattzufinden, denen die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe (§ 51) voraussichtlich nicht zuerkannt werden wird oder die die letzte Stufe der besuchten Schulart voraussichtlich nicht erfolgreich abschließen werden. Jenen Schülern, auf die sich die von der Klassenkonferenz auf Grund des Beratungsergebnisses zu treffende Entscheidung über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen bzw. den nicht erfolgreichen Abschluß der letzten Stufe der besuchten Schulart bezieht, ist diese ebenso wie die gleichzeitig zu treffende Entscheidung über die Zulässigkeit der Ablegung einer Wiederholungsprüfung (§ 50) oder der Wiederholung der Schulstufe (§ 52) unverzüglich, jedenfalls innerhalb von drei Tagen, unter Angabe der Gründe, bekanntzugeben.
(7) Frühestens zwei Wochen, spätestens eine Woche vor Ende des Unterrichtsjahres hat eine weitere Klassenkonferenz zur Beratung über die Leistungsbeurteilung der nicht, von den unter Abs. 6 genannten Entscheidungen, betroffenen Schüler stattzufinden. Die Klassenkonferenz hat hiebei die gemäß § 49 Abs. 2 lit. f – ausgenommen sublit. aa und bb – und lit. g in das Jahreszeugnis aufzunehmende Entscheidung zu treffen.
(8) An lehrgangsmäßigen Berufsschulen haben die in den Abs. 6 bis 7 vorgesehenen Beratungen und Entscheidungen der Klassenkonferenz in der 2. Hälfte der letzten Lehrgangswoche zu erfolgen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/1987
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