§ 53 Stmk. SLFS Übertritt von einer Fachrichtung in eine andere

Stmk. SLFS - Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die Bestimmungen über den Übertritt von einer Fachrichtung in eine andere Fachrichtung einer Schulart sind von der Schulbehörde durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Aufgaben und den Lehrplan der Schulart und die Bestimmungen der §§ 34 bis 36 über die Eignungsprüfung zu erlassen.

In Kraft seit 01.04.1977 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 53 Stmk. SLFS


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 53 Stmk. SLFS selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 53 Stmk. SLFS


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 53 Stmk. SLFS


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 53 Stmk. SLFS eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 52 Stmk. SLFS
§ 54 Stmk. SLFS