Die Bestimmungen über den Übertritt von einer Fachrichtung in eine andere Fachrichtung einer Schulart sind von der Schulbehörde durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Aufgaben und den Lehrplan der Schulart und die Bestimmungen der §§ 34 bis 36 über die Eignungsprüfung zu erlassen.
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