(1) Die Erziehungsberechtigten (Lehrherren) sind von der Beurteilung der Leistungen des Schülers durch Schulnachrichten im Sinne der folgenden Bestimmungen in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus ist den Erziehungsberechtigten (Lehrherren) durch einen Sprechtag je Semester Gelegenheit zu Aussprachen zu geben. Weiters haben die Lehrer den Erziehungsberechtigten und Lehrherren auf deren Verlangen auch zu Einzelaussprachen zur Verfügung zu stehen.
(2) Nach der ersten Hälfte des Unterrichtsjahres ist – ausgenommen die lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen und saisonmäßigen Fachschulen – für jeden Schüler eine Schulnachricht auszustellen. Die Schulnachricht hat die Noten des Schülers in den einzelnen Unterrichtsgegenständen (§ 45) sowie für das Verhalten in der Schule zu enthalten. Für unverbindliche Übungen sind nur Teilnahmevermerke aufzunehmen.
(3) Wenn die Leistungen eines Schülers merklich nachlassen, hat der Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes den Schulleiter davon in Kenntnis zu setzen und mit den Erziehungsberechtigten (Lehrherren) in geeigneter Weise Verbindung aufzunehmen.
(4) Wenn ein Schüler auf Grund seiner bisherigen Leistungen im Jahreszeugnis voraussichtlich mit „nicht genügend“ zu beurteilen sein wird, sind die Erziehungsberechtigten (Lehrherren) spätestens sechs Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres – bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen und saisonmäßigen Fachschulen spätestens drei Wochen vor Ende des Lehrganges (Unterrichtsjahres) – nachweislich darauf hinzuweisen. Unterbleibt ein solcher Hinweis, begründet dies keinen Anspruch auf positive Endbeurteilung des Schülers.
(5) In den Fällen der vorstehenden Absätze treten an die Stelle der Erziehungsberechtigten bzw. der Lehrherren die Schüler selbst, wenn sie eigenberechtigt sind.
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