§ 11 Stmk. MLG 2014

Stmk. MLG 2014 - Steiermärkisches Musiklehrergesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Keine Pflicht zur Dienstverrichtung besteht

1.

in den Hauptferien, beginnend mit dem Samstag, der zwischen dem 5. und 11. Juli liegt, bis zum zweiten Montag im September;

2.

in den Weihnachtsferien vom 24. Dezember bzw. 23. Dezember, sofern dieser auf einen Montag fällt, bis einschließlich 6. Jänner;

3.

in den Semesterferien vom dritten Montag im Februar bis einschließlich dem darauf folgenden Samstag;

4.

in den Osterferien vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Ostermontag;

5.

in den Herbstferien vom 27. Oktober bis einschließlich 31. Oktober und

6.

am 19. März als Festtag des Landespatrons und am Allerseelentag.

(1a) Aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 dauern im Schuljahr 2020/21 die Semesterferien abweichend von Abs. 1 Z 3 vom zweiten Montag im Februar bis einschließlich dem darauffolgenden Samstag.

(2) In den Ferien gemäß Abs. 1 kann vom Schulerhalter mit der Lehrperson eine Dienstverrichtung bis zu einem Ausmaß von vier Wochen vereinbart werden. Die Gesamtunterrichtsverpflichtung von 936 Jahresstunden darf im Schuljahr jedoch nicht überschritten werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2020, LGBl. Nr. 8/2021

In Kraft seit 22.01.2021 bis 10.07.2021
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