(1) Keine Pflicht zur Dienstverrichtung besteht
1. | in den Hauptferien, beginnend mit dem Samstag, der zwischen dem 5. und 11. Juli liegt, bis zum zweiten Montag im September; | |||||||||
2. | in den Weihnachtsferien vom 24. Dezember bzw. 23. Dezember, sofern dieser auf einen Montag fällt, bis einschließlich 6. Jänner; | |||||||||
3. | in den Semesterferien vom dritten Montag im Februar bis einschließlich dem darauf folgenden Samstag; | |||||||||
4. | in den Osterferien vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Ostermontag; | |||||||||
5. | in den Herbstferien vom 27. Oktober bis einschließlich 31. Oktober und | |||||||||
6. | am 19. März als Festtag des Landespatrons und am Allerseelentag. |
(1a) Aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 dauern im Schuljahr 2020/21 die Semesterferien abweichend von Abs. 1 Z 3 vom zweiten Montag im Februar bis einschließlich dem darauffolgenden Samstag.
(2) In den Ferien gemäß Abs. 1 kann vom Schulerhalter mit der Lehrperson eine Dienstverrichtung bis zu einem Ausmaß von vier Wochen vereinbart werden. Die Gesamtunterrichtsverpflichtung von 936 Jahresstunden darf im Schuljahr jedoch nicht überschritten werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2020, LGBl. Nr. 8/2021
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