(1) Das Monatsentgelt für vollbeschäftigte Lehrerinnen/Lehrer beträgt:
in der Entlohnungs-stufe | Euro |
1 | 2.468,4 |
2 | 2.813,1 |
3 | 3.157,9 |
4 | 3.502,7 |
5 | 3.847,4 |
6 | 4.192,2 |
7 | 4.405,1 |
(2) Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.
(3) Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgebend. Der für die Vorrückung in die Entlohnungsstufe 2 erforderliche Zeitraum beträgt 13 Jahre. Die für die Vorrückungen in die folgenden höheren Entlohnungsstufen erforderlichen Zeiträume betragen:
1. | in die Entlohnungsstufe 3 fünf Jahre, | |||||||||
2. | in die Entlohnungsstufe 4 weitere fünf Jahre, | |||||||||
3. | in die Entlohnungsstufe 5 weitere sechs Jahre, | |||||||||
4. | in die Entlohnungsstufe 6 weitere sechs Jahre, | |||||||||
5. | in die Entlohnungsstufe 7 weitere sechs Jahre. |
(4) Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des fünf-, sechs- oder dreizehnjährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin). Die fünf-, sechs- oder dreizehnjährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw. 30. September endet.
(5) Das Monatsentgelt erhöht sich jeweils im gleichen Ausmaß, wie sich der Bezug des Vertragsbediensteten der Gemeinde erhöht. Die Landesregierung hat die jeweils geltenden Ansätze für das Monatsentgelt kundzumachen.
(6) Für Bedienstete gemäß § 5 Abs. 2 dieses Gesetzes gilt das oben genannte Schema mit einer Reduktion um 20 Prozent.
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