§ 9 Stmk. MLG 2014 Besondere Bestimmungen für die Leiterin/den Leiter der Musikschule

Stmk. MLG 2014 - Steiermärkisches Musiklehrergesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Unbeschadet des § 64 Abs. 1 letzter Satz Steiermärkische Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115/1967, ist die Leiterin/der Leiter für die unmittelbare Leitung und Überwachung des Unterrichtes an der Musikschule verantwortlich. Sie/Er ist an die in Ausübung der Aufsicht (§ 22 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962) erteilten Weisungen der zuständigen Schulbehörden gebunden. Der Schulerhalter hat sich der Einflussnahme auf die nach den schulrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes der Leiterin/dem Leiter der Schule – sofern sie/er nicht selbst Leiterin/Leiter der Schule ist – und den Lehrerinnen/Lehrern zukommenden Aufgaben zu enthalten.

(2) Die Leiterin/Der Leiter ist für den organisatorischen, administrativen und pädagogischen Betrieb in der Musikschule sowie für die Beaufsichtigung des gesamten Unterrichtsbetriebes der Musikschule in der Stammschule und im Fall von disloziertem Unterricht verantwortlich und hat für ein die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entsprechendes Organisationsmanagement zu sorgen. Sie/Er hat in der Regel während der Unterrichtszeit in der Schule anwesend zu sein und dem Schulerhalter Vorschläge für die Personalentwicklung an der Musikschule zu erstatten; im Falle der Aufnahme von Lehrerinnen/Lehrern ist die Leiterin/der Leiter zu hören.

(3) Die Leiterin/Der Leiter hat darauf zu achten, dass alle an der Schule tätigen Lehrerinnen/Lehrer ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Im Rahmen des Abs. 1 ist sie/er befugt ihnen Weisungen zu erteilen und hat aufgetretene Fehler und Missstände im Unterricht abzustellen sowie für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen.

(4) Die Aufteilung der Schülerinnen/Schüler in Einzel- und Gemeinschaftsunterricht obliegt der Leiterin/dem Leiter. Sie/Er hat hiebei auf die pädagogischen und ökonomischen Erfordernisse Bedacht zu nehmen. Kann eine Lehrerin/ein Lehrer die Unterrichtsstunde nicht halten und kann sie/er sie nicht verschieben, hat die Leiterin/der Leiter im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten für einen Vertretungsunterricht oder (im Falle fehlender Kapazitäten) eine Übungsaufsicht für die betroffenen Schülerinnen/Schüler zu sorgen.

(5) Die Leiterin/Der Leiter wird im Verhinderungsfall durch die Lehrerin/den Lehrer, die/der vollbeschäftigt ist und die längste Verwendung in der höchsten Entlohnungsstufe aufweist, vertreten. Ist keine vollbeschäftigte Lehrerin/kein vollbeschäftigter Lehrer an der Musikschule tätig, wird die Leiterin/der Leiter durch die Lehrerin/den Lehrer im höchsten Ausmaß der Teilbeschäftigung mit der längsten Verwendung in der höchsten Entlohnungsstufe vertreten. Die Regelung gilt sinngemäß auch im Fall der Verhinderung der Vertreterin/des Vertreters.

(6) Die Unterrichtsverpflichtung der Leiterin/des Leiters beträgt

1.

bis 7,0 Vollzeitbeschäftigtenäquivalente (VBÄ)

720

Jahresstunden,

2.

über 7,0 bis 14,0 VBÄ

504

Jahresstunden,

3.

über 14,0 VBÄ

288

Jahresstunden.

Entsprechend beträgt die Zeit für Vor- und Nachbereitung

1.

bis 7,0 Vollzeitbeschäftigtenäquivalente (VBÄ)

360

Jahresstunden,

2.

über 7,0 bis 14,0 VBÄ

252

Jahresstunden,

3.

über 14,0 VBÄ

144

Jahresstunden.

Für den Fall, dass nach Anhörung der Leiterin/des Leiters der Schulerhalter der Schulleitung eine Administrativkraft zur Verfügung stellt, erhöhen sich die oben festgesetzten Jahresstunden pro Administrativstunde im Verhältnis 1:2.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2014

In Kraft seit 01.08.2014 bis 31.12.9999
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