(1) Vertragslehrer gemäß § 2 Abs. 3 des Steiermärkischen Musiklehrergesetzes, LGBl. Nr. 69/1991, wenn deren Dienstverhältnis vor dem 1. August 2014 begründet wurde, können eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich ihr Dienstverhältnis nach diesem Gesetz bestimmen soll (Option).
(2) Im Fall einer Option wird die Lehrerin/der Lehrer in jene Entlohnungsstufe des im § 6 geregelten Entgeltschemas überstellt, die der Wertigkeit ihrer/seiner Stelle entspricht. Die Entlohnungsstufe richtet sich nach dem bisherigen Vorrückungsstichtag.
(3) Die Abgabe der Erklärung ist nur einmal zulässig, längstens bis 31. August 2016 möglich und nicht widerrufbar. Im Fall einer zulässigen Option beginnt die Wirksamkeit des Dienstverhältnisses nach diesem Gesetz mit dem auf die Erklärung folgenden 1. September.
0 Kommentare zu § 14 Stmk. MLG 2014