§ 14 Stmk. MLG 2014 Option

Stmk. MLG 2014 - Steiermärkisches Musiklehrergesetz 2014

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Vertragslehrer gemäß § 2 Abs. 3 des Steiermärkischen Musiklehrergesetzes, LGBl. Nr. 69/1991, wenn deren Dienstverhältnis vor dem 1. August 2014 begründet wurde, können eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich ihr Dienstverhältnis nach diesem Gesetz bestimmen soll (Option).

(2) Im Fall einer Option wird die Lehrerin/der Lehrer in jene Entlohnungsstufe des im § 6 geregelten Entgeltschemas überstellt, die der Wertigkeit ihrer/seiner Stelle entspricht. Die Entlohnungsstufe richtet sich nach dem bisherigen Vorrückungsstichtag.

(3) Die Abgabe der Erklärung ist nur einmal zulässig, längstens bis 31. August 2016 möglich und nicht widerrufbar. Im Fall einer zulässigen Option beginnt die Wirksamkeit des Dienstverhältnisses nach diesem Gesetz mit dem auf die Erklärung folgenden 1. September.

In Kraft seit 01.08.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14 Stmk. MLG 2014


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 Stmk. MLG 2014 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14 Stmk. MLG 2014


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14 Stmk. MLG 2014


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14 Stmk. MLG 2014 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 13 Stmk. MLG 2014
§ 15 Stmk. MLG 2014