§ 10 Stmk. MLG 2014 Arbeitszeit der Lehrerinnen/Lehrer

Stmk. MLG 2014 - Steiermärkisches Musiklehrergesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die von einer vollbeschäftigten Lehrerin/einem vollbeschäftigten Lehrer zu erbringende Gesamtstundenanzahl pro Schuljahr beträgt 1.776 Jahresstunden und teilt sich auf in

1.

936 Jahresstunden für die Unterrichtsverpflichtung,

2.

468 Jahresstunden für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes (Abs. 3) und

3.

372 Jahresstunden für sonstige Tätigkeiten (Abs. 4). Findet dislozierter Unterricht statt und ist die Lehrerin/der Lehrer verpflichtet, während eines Unterrichtstages außerhalb der Stammschule Unterricht zu erteilen, verringert sich diese Tätigkeit um bis zu 72 Jahresstunden. Dabei ist auf die gefahrenen Kilometer, die Anzahl der Reisebewegungen und die Anzahl der Standorte, an denen die Lehrerin/der Lehrer unterrichtet, Bedacht zu nehmen. Im Einzelfall kann das Ausmaß der Jahresstunden für Fahrtätigkeiten auch höher festgelegt werden. Die Bestimmung des Ausmaßes der Reduktion um bis zu 72 Jahresstunden sowie die höhere Festlegung des Ausmaßes für Fahrtätigkeiten hat durch den Schulerhalter zu erfolgen.

(2) Abhängig vom jeweiligen Organisationsstatut kann der Schulerhalter eine andere Aufteilung des Unterrichts über das Schuljahr vorsehen. Die Gesamtunterrichtsverpflichtung von 936 Jahresstunden darf hiebei jedoch nicht überschritten werden. Wird eine vollbeschäftigte Lehrerin/ein vollbeschäftigter Lehrer nicht während des gesamten Unterrichtsjahres verwendet, sind die in Abs. 1 Z. 1 bis 3 genannten Jahresstunden der Verwendungsdauer entsprechend zu aliquotieren.

(3) Zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts zählen unter anderem auch die sich aus der Unterrichtsverpflichtung ergebenden administrativen Aufgaben sowie die regelmäßige Teilnahme an Lehrerfortbildungsveranstaltungen.

(4) Sonstige Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 Z. 3 sind zeitgerecht festgelegte oder im Einzelfall durch den Schulerhalter oder die Leiterin/den Leiter angeordnete Obliegenheiten. Dies ist etwa die Vertretung einer verhinderten Lehrerin/eines verhinderten Lehrers. Darüber hinaus fallen darunter auch mit kulturellen Aktivitäten zusammenhängende Tätigkeiten, wie Schulkonzerte, Schulprojekte, öffentliche Auftritte, Wettbewerbe und ähnliche Bereicherungen des kulturellen Lebens in den Gemeinden; finden diese Aktivitäten und Bereicherungen des kulturellen Lebens an Sonn- oder Feiertagen statt, so ist die dafür aufgewendete Zeit doppelt zu verrechnen. Dazu zählen weiters die für die vorgenannten Aktivitäten und Bereicherungen des kulturellen Lebens erforderlichen Vorbereitungen und die Teilnahme an Lehrerfortbildungsveranstaltungen, sofern sie nicht unter Abs. 3 fällt. Der Schulerhalter hat in Absprache mit der Schulleitung darauf zu achten, dass die in Abs. 1 Z. 3 festgelegten Jahresstunden von der Lehrerin/vom Lehrer auch erfüllt werden können. Im Fall der Vertretung einer verhinderten Lehrerin/eines verhinderten Lehrers ist die dafür aufgewendete Zeit doppelt zu verrechnen.

(5) Auf teilzeitbeschäftigte Lehrerinnen/Lehrer sind die vorstehenden Regelungen sinngemäß entsprechend ihrer Arbeitszeit anzuwenden.

(6) Das Beschäftigungsausmaß kann vom Dienstgeber herabgesetzt werden, wenn sich der Arbeitsumfang nicht nur vorübergehend wesentlich ändert. Kündigt die Lehrerin/der Lehrer aus diesem Grund, so gilt diese Kündigung als durch den Dienstgeber wegen Änderung des Arbeitsumfanges erfolgt (§ 32 Abs. 4 Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86/1948). Bei Auflösung der Musikschule kann eine Kündigung durch den Dienstgeber auch dann erfolgen, wenn das Dienstverhältnis der Lehrerin/des Lehrers durch die Kündigung in einem Zeitpunkt enden würde, in dem sie/er bereits zehn Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht hat.

In Kraft seit 01.08.2014 bis 31.12.9999
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