(1) Die Lehrerin/Der Lehrer ist verpflichtet, die ihr/ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben, die sich aus ihrer/seiner Tätigkeit ergeben, zu besorgen. Zu den Verwaltungsaufgaben zählt auch die Dokumentation der gemäß § 10 Abs. 1 und 2 geleisteten Jahresstunden.
(2) Die Lehrerin/Der Lehrer ist zur Erteilung regelmäßigen Unterrichts (Lehrverpflichtung) sowie zur Erfüllung der sonstigen aus ihrer/seiner lehramtlichen Stellung sich ergebenden oder vom Schulerhalter festgelegten Obliegenheiten (Musikschulstatut, Schulordnung etc.) wie z. B. schulische Veranstaltungen und Konzerte usw. verpflichtet und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.
(3) Die Lehrerin/Der Lehrer hat die Weisungen der Leiterin/des Leiters der Musikschule zu befolgen.
(4) Die Lehrerin/Der Lehrer hat jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung, die voraussichtlich die Dauer von vier Wochen überschreitet, der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister zu melden. Der Gemeinderat hat ihr/ihm eine Nebenbeschäftigung, die sie/ihn an der Erfüllung ihres/seines Dienstes behindert, ihrer Natur nach ihre/seine volle Unbefangenheit im Dienste beeinträchtigen kann oder dem Standesansehen nicht entspricht, zu untersagen. Die Erteilung von Privatunterricht an Schülerinnen/Schüler im Einzugsbereich der Musikschule, die Einbindung an Schulen gemäß § 3 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, sowie die Beschäftigung an einer oder mehreren anderen Musikschulen, deren Träger nicht die anstellende Gemeinde ist, bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Gemeinderat.
(5) Die Lehrerin/Der Lehrer hat erforderlichenfalls auch Unterricht in Instrumenten und Fächern zu erteilen, für die sie/er keine Lehrbefähigung erworben hat, sofern sie/er hiezu entsprechend ihrer/seiner Ausbildung in der Lage ist.
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