§ 3 Stmk. MLG 2014 Begriffsbestimmungen

Stmk. MLG 2014 - Steiermärkisches Musiklehrergesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet

1.

Lehrerinnen/Lehrer: Personen, die von Gemeinden für die in § 10 Abs. 1, 3 und 4 umschriebenen Tätigkeiten an den von ihnen erhaltenen Musikschulen (Z. 2) beschäftigt werden.

2.

Musikschulen: Unterrichtsanstalten, deren Träger Gemeinden sind,

a)

die den Bestimmungen des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, entsprechen,

b)

die nach einem vom zuständigen Bundesministerium genehmigten Organisationsstatut geführt werden und die darin angeführten Aufgaben erfüllen und

c)

die keine Berufsausbildung vermitteln.

3.

Dislozierter Unterricht: Unterricht außerhalb einer Stammschule.

4.

Leiterinnen/Leiter: Lehrerinnen/Lehrer, die mit der Leitung einer Musikschule betraut sind.

5.

Lehrbefähigung:

a)

Die erste Diplomprüfung der Studienrichtung „Instrumental(Gesangs-)pädagogik“ gemäß Kunsthochschul-Studiengesetz 1983, BGBl. Nr. 187/1983, Anlage A, Z. 27, oder

b)

die erste Diplomprüfung der Studienrichtung „Instrumental(Gesangs-)pädagogik“ gemäß Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997, Anlage 1, Z. 2a 11.5, oder

c)

die Bakkalaureatsprüfung/Bachelorprüfung der Studienrichtung „Instrumental(Gesangs-) pädagogik“ gemäß § 51 Abs. 2 Z. 4 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder

d)

die Lehrbefähigungsprüfung aus einem Instrumentalfach oder aus Gesang an einer inländischen Akademie für Musik und darstellende Kunst, an einer inländischen Hochschule für Musik und darstellende Kunst, an einer inländischen Universität für Musik und darstellende Kunst oder an einem inländischen Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht.

e)

Zur Vermittlung von musiktheoretischen Lehrinhalten darüber hinaus auch die Bakkalaureatsprüfung/Bachelorprüfung der Studienrichtung „Kompositions- und Musiktheoriepädagogik“ gemäß § 51 Abs. 2 Z. 4 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002.

Der Lehrbefähigung gleichzuhalten ist der Abschluss des Studiums der Studienrichtung „Instrumentalmusikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ gemäß § 2 Abs. 3 Z. 44 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, im ersten Instrument oder der Abschluss des Unterrichtsfachs Instrumentalmusikerziehung im Rahmen des Lehramtsstudiums gemäß § 54 Abs. 1 Z. 10 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, im ersten Instrument.

6.

Schuljahr: Das Schuljahr beginnt am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.

7.

Unterrichtsjahr: Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und endet an dem Samstag, der frühestens am 5. Juli und spätestens am 11. Juli liegt.

8.

Jahresstunde: Eine mit 50 Minuten angesetzte Unterrichtseinheit.

In Kraft seit 01.08.2014 bis 31.12.9999
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