Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Die Bestimmungen dieses Gesetzes regeln das Dienst- und Besoldungsrecht der in einem Dienstverhältnis zu Gemeinden stehenden Lehrerinnen/Lehrern an Musikschulen im Sinne des § 3 Z. 2.
In Kraft seit 01.08.2014 bis 31.12.9999
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