§ 11 Stmk. MLG 2014 Ferien

Steiermärkisches Musiklehrergesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.12.9999

(1) Keine Pflicht zur Dienstverrichtung besteht

1.

in den Hauptferien, beginnend mitan dem Samstag, der zwischen demfrühestens am 5. Juli und spätestens am 11. Juli liegt, bis zum zweiten Montag im September;

2.

in den Weihnachtsferien vom 24. Dezember bzw. vom 23. Dezember, sofern dieser auf einen Montag fällt, bis einschließlich 6. Jänner;

3.

in den Semesterferien vom dritten Montag im Februar bis einschließlich dem darauf folgenden Samstag;

4.

in den Osterferien vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Ostermontag;Dienstag nach Ostern und

5. in den Herbstferien vom 27. Oktober bis einschließlich 31. Oktober und

65.

am 19. März als Festtag des Landespatrons, am Allerseelentag und am AllerseelentagDienstag nach Pfingsten.

(1a) Aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 dauern im Schuljahr 2020/21 die Semesterferien abweichend von Abs. 1 Z 3 vom zweiten Montag im Februar bis einschließlich dem darauffolgenden Samstag.

(2) In den Ferien gemäß Abs. 1 kann vom Schulerhalter mit der Lehrperson eine Dienstverrichtung bis zu einem Ausmaß von vier Wochen vereinbart werden. Die Gesamtunterrichtsverpflichtung von 936 Jahresstunden darf im Schuljahr jedoch nicht überschritten werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2020, LGBl. Nr. 8/2021

Stand vor dem 10.07.2021

In Kraft vom 22.01.2021 bis 10.07.2021

(1) Keine Pflicht zur Dienstverrichtung besteht

1.

in den Hauptferien, beginnend mitan dem Samstag, der zwischen demfrühestens am 5. Juli und spätestens am 11. Juli liegt, bis zum zweiten Montag im September;

2.

in den Weihnachtsferien vom 24. Dezember bzw. vom 23. Dezember, sofern dieser auf einen Montag fällt, bis einschließlich 6. Jänner;

3.

in den Semesterferien vom dritten Montag im Februar bis einschließlich dem darauf folgenden Samstag;

4.

in den Osterferien vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Ostermontag;Dienstag nach Ostern und

5. in den Herbstferien vom 27. Oktober bis einschließlich 31. Oktober und

65.

am 19. März als Festtag des Landespatrons, am Allerseelentag und am AllerseelentagDienstag nach Pfingsten.

(1a) Aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 dauern im Schuljahr 2020/21 die Semesterferien abweichend von Abs. 1 Z 3 vom zweiten Montag im Februar bis einschließlich dem darauffolgenden Samstag.

(2) In den Ferien gemäß Abs. 1 kann vom Schulerhalter mit der Lehrperson eine Dienstverrichtung bis zu einem Ausmaß von vier Wochen vereinbart werden. Die Gesamtunterrichtsverpflichtung von 936 Jahresstunden darf im Schuljahr jedoch nicht überschritten werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2020, LGBl. Nr. 8/2021

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