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(1) Keine Pflicht zur Dienstverrichtung besteht
1. | in den Hauptferien, beginnend | |||||||||
2. | in den Weihnachtsferien vom 24. Dezember bzw. vom 23. Dezember, sofern dieser auf einen Montag fällt, bis einschließlich 6. Jänner; | |||||||||
3. | in den Semesterferien vom dritten Montag im Februar bis einschließlich dem darauf folgenden Samstag; | |||||||||
4. | in den Osterferien vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich | |||||||||
| am 19. März als Festtag des Landespatrons, am Allerseelentag und am |
(2) In den Ferien gemäß Abs. 1 kann vom Schulerhalter mit der Lehrperson eine Dienstverrichtung bis zu einem Ausmaß von vier Wochen vereinbart werden. Die Gesamtunterrichtsverpflichtung von 936 Jahresstunden darf im Schuljahr jedoch nicht überschritten werden.
(1) Keine Pflicht zur Dienstverrichtung besteht
1. | in den Hauptferien, beginnend | |||||||||
2. | in den Weihnachtsferien vom 24. Dezember bzw. vom 23. Dezember, sofern dieser auf einen Montag fällt, bis einschließlich 6. Jänner; | |||||||||
3. | in den Semesterferien vom dritten Montag im Februar bis einschließlich dem darauf folgenden Samstag; | |||||||||
4. | in den Osterferien vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich | |||||||||
| am 19. März als Festtag des Landespatrons, am Allerseelentag und am |
(2) In den Ferien gemäß Abs. 1 kann vom Schulerhalter mit der Lehrperson eine Dienstverrichtung bis zu einem Ausmaß von vier Wochen vereinbart werden. Die Gesamtunterrichtsverpflichtung von 936 Jahresstunden darf im Schuljahr jedoch nicht überschritten werden.