§ 15 Stmk. MLG 2014 Übergangsbestimmungen

Stmk. MLG 2014 - Steiermärkisches Musiklehrergesetz 2014

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Für Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in ein Dienstverhältnis als Musiklehrerin/Musiklehrer zu einer Gemeinde aufgenommen wurden und die keine schriftliche Erklärung gemäß § 14 Abs. 1 (Option) abgegeben haben, gilt das Steiermärkische Musiklehrergesetz, LGBl. Nr. 69/1991, mit der Maßgabe weiter, dass für Ansprüche auf Ersatz des Mehraufwandes durch Dienstreisen das Steiermärkische Landes-Reisegebührengesetz, LGBl. Nr. 24/1999, anzuwenden ist.

In Kraft seit 01.08.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 15 Stmk. MLG 2014


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 Stmk. MLG 2014 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 15 Stmk. MLG 2014


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 15 Stmk. MLG 2014


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 15 Stmk. MLG 2014 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 14 Stmk. MLG 2014
§ 16 Stmk. MLG 2014