§ 5 Stmk. MLG 2014 Fachliche Anstellungserfordernisse

Stmk. MLG 2014 - Steiermärkisches Musiklehrergesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Fachliche Anstellungserfordernisse sind:

1.

für Leiterinnen/Leiter

a)

das abgeschlossene Studium der Studienrichtung „Instrumental(Gesangs-)pädagogik“ gemäß Kunsthochschul-Studiengesetz 1983, BGBl. Nr. 187/1983, Anhang A, Z 27, und die Verleihung des akademischen Grades Mag. art. sowie eine mindestens fünfjährige Praxis als Lehrerin/Lehrer mit Lehrbefähigung, oder

b)

das abgeschlossene Studium der Studienrichtung „Instrumental(Gesangs-)pädagogik“ gemäß Universitäts-Studiengesetz BGBl. I Nr. 48/1997, Anlage 1, Z 2a 11.5 und die Verleihung des akademischen Grades Mag. art. sowie eine mindestens fünfjährige Praxis als Lehrerin/Lehrer mit Lehrbefähigung, oder

c)

das abgeschlossene Studium der Studienrichtung „Instrumental(Gesangs-)pädagogik“ gemäß § 51 Abs. 2 Z 5 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 und die Verleihung des akademischen Grades Mag. art. oder MA („Master of Arts“) sowie eine mindestens fünfjährige Praxis als Lehrerin/Lehrer mit Lehrbefähigung.

2.

für Lehrerinnen/Lehrer die Lehrbefähigung gemäß § 3 Z 5.

Eine Nachsicht von diesen Anstellungserfordernissen ist mit Ausnahme des Abs. 2 nicht möglich.

(2) Wenn sich auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung keine Bewerberin/kein Bewerber mit Lehrbefähigung bewirbt, können ausnahmsweise Lehrerinnen/Lehrer, die eine sonstige geeignete Befähigung nachweisen können, auch ohne Lehrbefähigung beschäftigt werden; in einem solchen Fall ist das Dienstverhältnis auf längstens drei Jahre zu befristen. Danach ist diese Stelle neu auszuschreiben.

In Kraft seit 01.08.2014 bis 31.12.9999
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