(1) Für die erste Löschhilfe ist im Warteraum und im Vorführraum je ein Handfeuerlöscher entsprechender Größe bereitzuhalten; bei einem Fassungsraum der Betriebsstätte von über 350 Sitzplätzen auch einer im Zuschauerraum oder ein zweiter im Warteraum.
(2) Die Handfeuerlöscher sind alle zwei Jahre auf ihre Funktionstüchtigkeit überprüfen zu lassen; die Überprüfungsdaten sind der Landesregierung termingemäß bekanntzugeben.
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