(1) Unberufenen ist der Eintritt in den Vorführraum durch Anschlag zu verbieten.
(2) Das Aufbewahren betriebsfremder oder leicht brennbarer Gegenstände und die Verwendung offenen Lichtes ist im Vorführ- und Umwickelraum untersagt.
(3) Im Vorführraum ist eine betriebsfähige elektrische Taschenlampe zur Verfügung zu halten.
(4) Der Vorführer hat während öffentlichen Vorführungen das Ablaufen des Filmes zu überwachen, es sei denn, es handelt sich um eine automatische Vorführanlage.
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