§ 35 Stmk. LSG 1983 Wartung der elektrischen Einrichtung und Blitzschutzanlage

Stmk. LSG 1983 - Steiermärkisches Lichtspielgesetz 1983

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die elektrische Einrichtung und die Blitzschutzanlage der Betriebsstätte sind alle zwei Jahre durch einen befugten Fachmann auf ihren einwandfreien Zustand zu überprüfen. Die hierüber auszustellende Bescheinigung bzw. das Prüfprotokoll für Blitzschutzanlagen sind der Landesregierung termingemäß vorzulegen.

(2) Ergeben sich Änderungen in der elektrischen Einrichtung, so ist der Schaltplan (§ 24) nach den tatsächlichen Gegebenheiten abzuändern. Der Schaltplan ist der Landesregierung auf Verlangen vorzulegen.

In Kraft seit 01.10.1983 bis 31.12.9999
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