§ 280 Stmk. L-DBR Sinngemäße Anwendung von besoldungsrechtlichen Bestimmungen der Beamten/Beamtinnen

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSoweit in diesem Teil nicht anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen der

§ 255Paragraph 255,

...................................

Monatsbezug

§ 256Paragraph 256,

...................................

Vorrückungsstichtag

§ 259Paragraph 259,

...................................

Nebengebühren

§ 271Paragraph 271,

...................................

Pflegedienst-Chargenzulage

§ 273Paragraph 273,

...................................

Erzieherdienstzulage

für Vertragsbedienstete sinngemäß.
  1. (1)Absatz einsSoweit in diesem Teil nicht anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen der§ 255 MonatsbezugParagraph 255, Monatsbezug§ 256 VorrückungsstichtagParagraph 256, Vorrückungsstichtag§ 259 NebengebührenParagraph 259, Nebengebühren§ 268 MehrleistungszulageParagraph 268, Mehrleistungszulage§ 271 Pflegdienst-ChargenzulageParagraph 271, Pflegdienst-Chargenzulage§ 273 ErzieherdienstzulageParagraph 273, Erzieherdienstzulagefür Vertragsbedienstete sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2§ 260 Abs. 1 bis 4 (Jubiläumszuwendung) gilt sinngemäß. Die Jubiläumszuwendung für den teilbeschäftigten Vertragsbediensteten/die teilbeschäftigte Vertragsbedienstete ist nach jenem Teil des seiner/ihrer Einstufung entsprechenden Monatsentgeltes (und des Kinderzuschusses) zu bemessen, der seinem/ihrem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß entspricht.Paragraph 260, Absatz eins bis 4 (Jubiläumszuwendung) gilt sinngemäß. Die Jubiläumszuwendung für den teilbeschäftigten Vertragsbediensteten/die teilbeschäftigte Vertragsbedienstete ist nach jenem Teil des seiner/ihrer Einstufung entsprechenden Monatsentgeltes (und des Kinderzuschusses) zu bemessen, der seinem/ihrem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß entspricht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 15/2013LGBl. Nr. 151/2014Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2014
  1. (1)Absatz einsSoweit in diesem Teil nicht anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen der

§ 255Paragraph 255,

...................................

Monatsbezug

§ 256Paragraph 256,

...................................

Vorrückungsstichtag

§ 259Paragraph 259,

...................................

Nebengebühren

§ 271Paragraph 271,

...................................

Pflegedienst-Chargenzulage

§ 273Paragraph 273,

...................................

Erzieherdienstzulage

für Vertragsbedienstete sinngemäß.
  1. (1)Absatz einsSoweit in diesem Teil nicht anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen der§ 255 MonatsbezugParagraph 255, Monatsbezug§ 256 VorrückungsstichtagParagraph 256, Vorrückungsstichtag§ 259 NebengebührenParagraph 259, Nebengebühren§ 268 MehrleistungszulageParagraph 268, Mehrleistungszulage§ 271 Pflegdienst-ChargenzulageParagraph 271, Pflegdienst-Chargenzulage§ 273 ErzieherdienstzulageParagraph 273, Erzieherdienstzulagefür Vertragsbedienstete sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2§ 260 Abs. 1 bis 4 (Jubiläumszuwendung) gilt sinngemäß. Die Jubiläumszuwendung für den teilbeschäftigten Vertragsbediensteten/die teilbeschäftigte Vertragsbedienstete ist nach jenem Teil des seiner/ihrer Einstufung entsprechenden Monatsentgeltes (und des Kinderzuschusses) zu bemessen, der seinem/ihrem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß entspricht.Paragraph 260, Absatz eins bis 4 (Jubiläumszuwendung) gilt sinngemäß. Die Jubiläumszuwendung für den teilbeschäftigten Vertragsbediensteten/die teilbeschäftigte Vertragsbedienstete ist nach jenem Teil des seiner/ihrer Einstufung entsprechenden Monatsentgeltes (und des Kinderzuschusses) zu bemessen, der seinem/ihrem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß entspricht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 15/2013LGBl. Nr. 151/2014Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
JUSLINE Umfrage
Welchen Beruf üben Sie aus?
Beispiele: Selbstständiger Architekt, Mitarbeiter einer Rechtsabteilung, Rechtsanwalt,...
JUSLINE Werbung