Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Soweit in diesem Teil nicht anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen der
................................... | Monatsbezug | |
................................... | Vorrückungsstichtag | |
................................... | Nebengebühren | |
................................... | Pflegedienst-Chargenzulage | |
................................... | Erzieherdienstzulage | |
für Vertragsbedienstete sinngemäß. |
(2) § 260 Abs. 1 bis 4 (Jubiläumszuwendung) gilt sinngemäß. Die Jubiläumszuwendung für den teilbeschäftigten Vertragsbediensteten/die teilbeschäftigte Vertragsbedienstete ist nach jenem Teil des seiner/ihrer Einstufung entsprechenden Monatsentgeltes (und des Kinderzuschusses) zu bemessen, der seinem/ihrem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß entspricht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014
(1) Soweit in diesem Teil nicht anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen der
................................... | Monatsbezug | |
................................... | Vorrückungsstichtag | |
................................... | Nebengebühren | |
................................... | Pflegedienst-Chargenzulage | |
................................... | Erzieherdienstzulage | |
für Vertragsbedienstete sinngemäß. |
(2) § 260 Abs. 1 bis 4 (Jubiläumszuwendung) gilt sinngemäß. Die Jubiläumszuwendung für den teilbeschäftigten Vertragsbediensteten/die teilbeschäftigte Vertragsbedienstete ist nach jenem Teil des seiner/ihrer Einstufung entsprechenden Monatsentgeltes (und des Kinderzuschusses) zu bemessen, der seinem/ihrem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß entspricht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014