§ 280 Stmk. L-DBR

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Soweit in diesem Teil nicht anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen der

§ 255

...................................

Monatsbezug

§ 256

...................................

Vorrückungsstichtag

§ 259

...................................

Nebengebühren

§ 271

...................................

Pflegedienst-Chargenzulage

§ 273

...................................

Erzieherdienstzulage

§ 255 Monatsbezug
§ 256 Vorrückungsstichtag
§ 259 Nebengebühren
§ 268 Mehrleistungszulage
§ 271 Pflegdienst-Chargenzulage
§ 273 Erzieherdienstzulage

für Vertragsbedienstete sinngemäß.

(2) § 260 Abs. 1 bis 4 (Jubiläumszuwendung) gilt sinngemäß. Die Jubiläumszuwendung für den teilbeschäftigten Vertragsbediensteten/die teilbeschäftigte Vertragsbedienstete ist nach jenem Teil des seiner/ihrer Einstufung entsprechenden Monatsentgeltes (und des Kinderzuschusses) zu bemessen, der seinem/ihrem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß entspricht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2014

(1) Soweit in diesem Teil nicht anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen der

§ 255

...................................

Monatsbezug

§ 256

...................................

Vorrückungsstichtag

§ 259

...................................

Nebengebühren

§ 271

...................................

Pflegedienst-Chargenzulage

§ 273

...................................

Erzieherdienstzulage

§ 255 Monatsbezug
§ 256 Vorrückungsstichtag
§ 259 Nebengebühren
§ 268 Mehrleistungszulage
§ 271 Pflegdienst-Chargenzulage
§ 273 Erzieherdienstzulage

für Vertragsbedienstete sinngemäß.

(2) § 260 Abs. 1 bis 4 (Jubiläumszuwendung) gilt sinngemäß. Die Jubiläumszuwendung für den teilbeschäftigten Vertragsbediensteten/die teilbeschäftigte Vertragsbedienstete ist nach jenem Teil des seiner/ihrer Einstufung entsprechenden Monatsentgeltes (und des Kinderzuschusses) zu bemessen, der seinem/ihrem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß entspricht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014

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