§ 278 Stmk. L-DBR Abfertigung

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDem Beamten/Der Beamtin, der/die ohne Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuss aus dem Dienststand ausscheidet, gebührt eine Abfertigung.
  2. (2)Absatz 2Eine Abfertigung gebührt nicht,
    1. 1.Ziffer einswenn das Dienstverhältnis des Beamten/der Beamtin während der Probezeit gelöst wird;
    2. 2.Ziffer 2wenn der Beamte/die Beamtin freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt, sofern nicht die Bestimmungen des Abs. 3 anzuwenden sind;wenn der Beamte/die Beamtin freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt, sofern nicht die Bestimmungen des Absatz 3, anzuwenden sind;
    3. 3.Ziffer 3wenn der Beamte/die Beamtin durch ein Disziplinarerkenntnis entlassen wird;
    4. 4.Ziffer 4wenn der Beamte/die Beamtin kraft Gesetzes oder durch Tod aus dem Dienstverhältnis ausscheidet.
  3. (3)Absatz 3Eine Abfertigung gebührt außerdem
    1. 1.Ziffer einseinem verheirateten Beamten/einer verheirateten Beamtin, wenn er/sie innerhalb von zwei Jahren nach seiner/ihrer Eheschließung,
    2. 2.Ziffer 2einem Beamten/einer Beamtin, wenn er/sie innerhalb von zehn Jahren nach der Geburt
      1. a)Litera aeines eigenen Kindes,
      2. b)Litera beines von ihm/ihr allein oder gemeinsam mit seiner Ehegattin/ihrem Ehegatten an Kindes statt angenommenen Kindes oder
      3. c)Litera ceines von ihm/ihr in unentgeltliche Pflege übernommenen Kindes (§§ 21 oder 29 St.- MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift),eines von ihm/ihr in unentgeltliche Pflege übernommenen Kindes (ParagraphParagraphen 21, oder 29 St.- MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift),
    das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt. Eine Abfertigung nach Z 1 und 2 gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Austrittes ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt. Eine Abfertigung nach Ziffer eins und 2 gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Austrittes ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.
  4. (4)Absatz 4Aus dem Anlass der Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten – und auch das nur einmal – die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach Abs. 3 Z 2 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner bzw. beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlass derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Falle des Abs. 3 Z 1 der Anspruch des älteren Ehegatten, in den Fällen des Abs. 3 Z 2 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor.Aus dem Anlass der Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten – und auch das nur einmal – die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach Absatz 3, Ziffer 2, kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner bzw. beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlass derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Falle des Absatz 3, Ziffer eins, der Anspruch des älteren Ehegatten, in den Fällen des Absatz 3, Ziffer 2, der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 01.01.2003 bis 30.06.2019
  1. (1)Absatz einsDem Beamten/Der Beamtin, der/die ohne Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuss aus dem Dienststand ausscheidet, gebührt eine Abfertigung.
  2. (2)Absatz 2Eine Abfertigung gebührt nicht,
    1. 1.Ziffer einswenn das Dienstverhältnis des Beamten/der Beamtin während der Probezeit gelöst wird;
    2. 2.Ziffer 2wenn der Beamte/die Beamtin freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt, sofern nicht die Bestimmungen des Abs. 3 anzuwenden sind;wenn der Beamte/die Beamtin freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt, sofern nicht die Bestimmungen des Absatz 3, anzuwenden sind;
    3. 3.Ziffer 3wenn der Beamte/die Beamtin durch ein Disziplinarerkenntnis entlassen wird;
    4. 4.Ziffer 4wenn der Beamte/die Beamtin kraft Gesetzes oder durch Tod aus dem Dienstverhältnis ausscheidet.
  3. (3)Absatz 3Eine Abfertigung gebührt außerdem
    1. 1.Ziffer einseinem verheirateten Beamten/einer verheirateten Beamtin, wenn er/sie innerhalb von zwei Jahren nach seiner/ihrer Eheschließung,
    2. 2.Ziffer 2einem Beamten/einer Beamtin, wenn er/sie innerhalb von zehn Jahren nach der Geburt
      1. a)Litera aeines eigenen Kindes,
      2. b)Litera beines von ihm/ihr allein oder gemeinsam mit seiner Ehegattin/ihrem Ehegatten an Kindes statt angenommenen Kindes oder
      3. c)Litera ceines von ihm/ihr in unentgeltliche Pflege übernommenen Kindes (§§ 21 oder 29 St.- MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift),eines von ihm/ihr in unentgeltliche Pflege übernommenen Kindes (ParagraphParagraphen 21, oder 29 St.- MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift),
    das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt. Eine Abfertigung nach Z 1 und 2 gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Austrittes ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt. Eine Abfertigung nach Ziffer eins und 2 gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Austrittes ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.
  4. (4)Absatz 4Aus dem Anlass der Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten – und auch das nur einmal – die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach Abs. 3 Z 2 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner bzw. beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlass derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Falle des Abs. 3 Z 1 der Anspruch des älteren Ehegatten, in den Fällen des Abs. 3 Z 2 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor.Aus dem Anlass der Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten – und auch das nur einmal – die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach Absatz 3, Ziffer 2, kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner bzw. beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlass derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Falle des Absatz 3, Ziffer eins, der Anspruch des älteren Ehegatten, in den Fällen des Absatz 3, Ziffer 2, der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,

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