§ 272 Stmk. L-DBR Dienstzulage für Lehrmeister/Lehrmeisterinnen und Sondererzieher/Sondererzieherinnen

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDen Lehrmeistern/Lehrmeisterinnen und Sondererziehern/Sondererzieherinnen in den Landesjugendheimen, der Heilpädagogischen Station, der Landessonderschule für körper- und mehrfach behinderte Kinder, der Landesausbildungsanstalt für hörgeschädigte Kinder und Jugendliche und im Landesbehindertenzentrum für Berufsausbildung und Beschäftigungstherapie gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage.
  2. (2)Absatz 2Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 gebührt Lehrmeistern/Lehrmeisterinnen der Verwendungsgruppe C ab der Dienstklasse III in der Höhe von € 287,1292,8.Die Dienstzulage gemäß Absatz eins, gebührt Lehrmeistern/Lehrmeisterinnen der Verwendungsgruppe C ab der Dienstklasse römisch III in der Höhe von € 287,1292,8.
  3. (3)Absatz 3Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 gebührt Sondererziehern/Sondererzieherinnen in der Verwendungsgruppe C der Dienstklasse I und II in der Höhe von € 152,4155,4 und ab der Dienstklasse III in der Höhe von € 427,8436,4.Die Dienstzulage gemäß Absatz eins, gebührt Sondererziehern/Sondererzieherinnen in der Verwendungsgruppe C der Dienstklasse römisch eins und römisch II in der Höhe von € 152,4155,4 und ab der Dienstklasse römisch III in der Höhe von € 427,8436,4.
  4. (4)Absatz 4Teilbeschäftigten gebührt die Dienstzulage gemäß Abs. 1 im Ausmaß der Teilbeschäftigung.Teilbeschäftigten gebührt die Dienstzulage gemäß Absatz eins, im Ausmaß der Teilbeschäftigung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 63/2006LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 74/2011LGBl. Nr. 15/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.2012
  1. (1)Absatz einsDen Lehrmeistern/Lehrmeisterinnen und Sondererziehern/Sondererzieherinnen in den Landesjugendheimen, der Heilpädagogischen Station, der Landessonderschule für körper- und mehrfach behinderte Kinder, der Landesausbildungsanstalt für hörgeschädigte Kinder und Jugendliche und im Landesbehindertenzentrum für Berufsausbildung und Beschäftigungstherapie gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage.
  2. (2)Absatz 2Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 gebührt Lehrmeistern/Lehrmeisterinnen der Verwendungsgruppe C ab der Dienstklasse III in der Höhe von € 287,1292,8.Die Dienstzulage gemäß Absatz eins, gebührt Lehrmeistern/Lehrmeisterinnen der Verwendungsgruppe C ab der Dienstklasse römisch III in der Höhe von € 287,1292,8.
  3. (3)Absatz 3Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 gebührt Sondererziehern/Sondererzieherinnen in der Verwendungsgruppe C der Dienstklasse I und II in der Höhe von € 152,4155,4 und ab der Dienstklasse III in der Höhe von € 427,8436,4.Die Dienstzulage gemäß Absatz eins, gebührt Sondererziehern/Sondererzieherinnen in der Verwendungsgruppe C der Dienstklasse römisch eins und römisch II in der Höhe von € 152,4155,4 und ab der Dienstklasse römisch III in der Höhe von € 427,8436,4.
  4. (4)Absatz 4Teilbeschäftigten gebührt die Dienstzulage gemäß Abs. 1 im Ausmaß der Teilbeschäftigung.Teilbeschäftigten gebührt die Dienstzulage gemäß Absatz eins, im Ausmaß der Teilbeschäftigung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 63/2006LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 74/2011LGBl. Nr. 15/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,

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