§ 272 Stmk. L-DBR Dienstzulage für Lehrmeister/Lehrmeisterinnen und Sondererzieher/Sondererzieherinnen

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

(1) Den Lehrmeistern/Lehrmeisterinnen und Sondererziehern/Sondererzieherinnen in den Landesjugendheimen, der Heilpädagogischen Station, der Landessonderschule für körper- und mehrfach behinderte Kinder, der Landesausbildungsanstalt für hörgeschädigte Kinder und Jugendliche und im Landesbehindertenzentrum für Berufsausbildung und Beschäftigungstherapie gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage.

(2) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 gebührt Lehrmeistern/Lehrmeisterinnen der Verwendungsgruppe C ab der Dienstklasse III in der Höhe von € 292,8.

(3) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 gebührt Sondererziehern/Sondererzieherinnen in der Verwendungsgruppe C der Dienstklasse I und II in der Höhe von € 155,4 und ab der Dienstklasse III in der Höhe von € 436,4.

(4) Teilbeschäftigten gebührt die Dienstzulage gemäß Abs. 1 im Ausmaß der Teilbeschäftigung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.2012

(1) Den Lehrmeistern/Lehrmeisterinnen und Sondererziehern/Sondererzieherinnen in den Landesjugendheimen, der Heilpädagogischen Station, der Landessonderschule für körper- und mehrfach behinderte Kinder, der Landesausbildungsanstalt für hörgeschädigte Kinder und Jugendliche und im Landesbehindertenzentrum für Berufsausbildung und Beschäftigungstherapie gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage.

(2) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 gebührt Lehrmeistern/Lehrmeisterinnen der Verwendungsgruppe C ab der Dienstklasse III in der Höhe von € 292,8.

(3) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 gebührt Sondererziehern/Sondererzieherinnen in der Verwendungsgruppe C der Dienstklasse I und II in der Höhe von € 155,4 und ab der Dienstklasse III in der Höhe von € 436,4.

(4) Teilbeschäftigten gebührt die Dienstzulage gemäß Abs. 1 im Ausmaß der Teilbeschäftigung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013

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