§ 232 Stmk. L-DBR Dienstzulage

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(31) Dem Leiter/Der Leiterin des Konservatoriums gebührt eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt:

1.

in der Entlohnungsstufe 2 bis 9

€ 672,7,

2.

in der Entlohnungsstufe 10 bis 13

€ 719,0,

3.

ab der Entlohnungsstufe 14

€ 763,5.

(42) Dem Vertragslehrer/Der Vertragslehrerin der Entlohnungsgruppe l2a2 und l3, der/die in Ausbildungsklassen (Studierende) unterrichtet, gebührt auf Grund der höherwertigen Lehrtätigkeit und des damit verbundenen Zeitaufwandes auf die Dauer dieser Lehrtätigkeit eine Dienstzulage. Die Höhe der Dienstzulage ist durch Verordnung festzulegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 62/2021

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.2013 bis 30.06.2021

(31) Dem Leiter/Der Leiterin des Konservatoriums gebührt eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt:

1.

in der Entlohnungsstufe 2 bis 9

€ 672,7,

2.

in der Entlohnungsstufe 10 bis 13

€ 719,0,

3.

ab der Entlohnungsstufe 14

€ 763,5.

(42) Dem Vertragslehrer/Der Vertragslehrerin der Entlohnungsgruppe l2a2 und l3, der/die in Ausbildungsklassen (Studierende) unterrichtet, gebührt auf Grund der höherwertigen Lehrtätigkeit und des damit verbundenen Zeitaufwandes auf die Dauer dieser Lehrtätigkeit eine Dienstzulage. Die Höhe der Dienstzulage ist durch Verordnung festzulegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 62/2021

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