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(31) Dem Leiter/Der Leiterin des Konservatoriums gebührt eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt:
| € 672,7, | ||||||||||||||||||||||
| € 719,0, | ||||||||||||||||||||||
| € 763,5. | ||||||||||||||||||||||
(42) Dem Vertragslehrer/Der Vertragslehrerin der Entlohnungsgruppe l2a2 und l3, der/die in Ausbildungsklassen (Studierende) unterrichtet, gebührt auf Grund der höherwertigen Lehrtätigkeit und des damit verbundenen Zeitaufwandes auf die Dauer dieser Lehrtätigkeit eine Dienstzulage. Die Höhe der Dienstzulage ist durch Verordnung festzulegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 62/2021
(31) Dem Leiter/Der Leiterin des Konservatoriums gebührt eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt:
| € 672,7, | ||||||||||||||||||||||
| € 719,0, | ||||||||||||||||||||||
| € 763,5. | ||||||||||||||||||||||
(42) Dem Vertragslehrer/Der Vertragslehrerin der Entlohnungsgruppe l2a2 und l3, der/die in Ausbildungsklassen (Studierende) unterrichtet, gebührt auf Grund der höherwertigen Lehrtätigkeit und des damit verbundenen Zeitaufwandes auf die Dauer dieser Lehrtätigkeit eine Dienstzulage. Die Höhe der Dienstzulage ist durch Verordnung festzulegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 62/2021