§ 231 Stmk. L-DBR Auszahlung der Jahresentlohnung und der Zulagen

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Jahresentlohnung ist in zwölf gleich hohen Teilbeträgen als Monatsentgelt auszuzahlen.
  2. (2)Absatz 2Wechselt das vertragliche Beschäftigungsausmaß, so ist dies bei der Bemessung des Monatsentgeltes und der Kinderzulagedes Kinderzuschusses anteilsmäßig zu berücksichtigen.
  3. (3)Absatz 3Hat das Dienstverhältnis nicht während des gesamten Unterrichtsjahres angedauert oder hat das vertragliche Beschäftigungsausmaß während des Unterrichtsjahres gewechselt, so ist dies bei der Bemessung des Monatsentgeltes und der Kinderzulagedes Kinderzuschusses in den Hauptferien entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn der Vertragslehrer/die Vertragslehrerin spätestens ab Oktober des folgenden Schuljahres wieder im Lehrberuf beim selben Dienstgeber tätig ist.
  4. (4)Absatz 4Endet das Dienstverhältnis vor Ablauf des Unterrichtsjahres, so gebührt dem Vertragslehrer/der Vertragslehrerin für die Zeit seiner/ihrer Verwendung in diesem Unterrichtsjahr anstelle des Monatsentgeltes nach Abs. 1 ein Monatsentgelt in der Höhe von einem Zehntel der Jahresentlohnung.Endet das Dienstverhältnis vor Ablauf des Unterrichtsjahres, so gebührt dem Vertragslehrer/der Vertragslehrerin für die Zeit seiner/ihrer Verwendung in diesem Unterrichtsjahr anstelle des Monatsentgeltes nach Absatz eins, ein Monatsentgelt in der Höhe von einem Zehntel der Jahresentlohnung.
  5. (5)Absatz 5Die Abs. 1 bis 4 gelten auch für die Berechnung der monatlichen Teilbeträge der Kinderzulagedes Kinderzuschusses und der Dienstzulage. Dabei ist vom zwölffachen Monatsbetrag auszugehen.Die Absatz eins bis 4 gelten auch für die Berechnung der monatlichen Teilbeträge der Kinderzulagedes Kinderzuschusses und der Dienstzulage. Dabei ist vom zwölffachen Monatsbetrag auszugehen.
  6. (6)Absatz 6Dem Vertragslehrer/Der Vertragslehrerin des Entlohnungsschemas IIL gebühren auch Sonderzahlungen nach § 147 Abs. 2.Dem Vertragslehrer/Der Vertragslehrerin des Entlohnungsschemas IIL gebühren auch Sonderzahlungen nach Paragraph 147, Absatz 2,

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2012
  1. (1)Absatz einsDie Jahresentlohnung ist in zwölf gleich hohen Teilbeträgen als Monatsentgelt auszuzahlen.
  2. (2)Absatz 2Wechselt das vertragliche Beschäftigungsausmaß, so ist dies bei der Bemessung des Monatsentgeltes und der Kinderzulagedes Kinderzuschusses anteilsmäßig zu berücksichtigen.
  3. (3)Absatz 3Hat das Dienstverhältnis nicht während des gesamten Unterrichtsjahres angedauert oder hat das vertragliche Beschäftigungsausmaß während des Unterrichtsjahres gewechselt, so ist dies bei der Bemessung des Monatsentgeltes und der Kinderzulagedes Kinderzuschusses in den Hauptferien entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn der Vertragslehrer/die Vertragslehrerin spätestens ab Oktober des folgenden Schuljahres wieder im Lehrberuf beim selben Dienstgeber tätig ist.
  4. (4)Absatz 4Endet das Dienstverhältnis vor Ablauf des Unterrichtsjahres, so gebührt dem Vertragslehrer/der Vertragslehrerin für die Zeit seiner/ihrer Verwendung in diesem Unterrichtsjahr anstelle des Monatsentgeltes nach Abs. 1 ein Monatsentgelt in der Höhe von einem Zehntel der Jahresentlohnung.Endet das Dienstverhältnis vor Ablauf des Unterrichtsjahres, so gebührt dem Vertragslehrer/der Vertragslehrerin für die Zeit seiner/ihrer Verwendung in diesem Unterrichtsjahr anstelle des Monatsentgeltes nach Absatz eins, ein Monatsentgelt in der Höhe von einem Zehntel der Jahresentlohnung.
  5. (5)Absatz 5Die Abs. 1 bis 4 gelten auch für die Berechnung der monatlichen Teilbeträge der Kinderzulagedes Kinderzuschusses und der Dienstzulage. Dabei ist vom zwölffachen Monatsbetrag auszugehen.Die Absatz eins bis 4 gelten auch für die Berechnung der monatlichen Teilbeträge der Kinderzulagedes Kinderzuschusses und der Dienstzulage. Dabei ist vom zwölffachen Monatsbetrag auszugehen.
  6. (6)Absatz 6Dem Vertragslehrer/Der Vertragslehrerin des Entlohnungsschemas IIL gebühren auch Sonderzahlungen nach § 147 Abs. 2.Dem Vertragslehrer/Der Vertragslehrerin des Entlohnungsschemas IIL gebühren auch Sonderzahlungen nach Paragraph 147, Absatz 2,

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,

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