§ 177g Stmk. L-DBR

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

(1) Der Anspruch auf ZulagenVergütungen und Zuschüsse gemäß den §§ 17§§ 177a 7a bis 177e177e kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.

(2) Die Zuschläge gemäß § 17§ 177a Z 4 7a Z. 4 und 5 sowie die Zuschüsse gemäß den §§ 17§§ 177c 7c bis 177f177f gebühren nur auf Antrag des/der Bediensteten.

(3) Die ZulagenVergütungen und Zuschüsse gemäß den §§ 17§§ 177a 7a bis 177f177f gelten als AufwandsentschädigungAufwandsvergütung. Die anspruchsbegründenden Umstände und die Bemessung können durch Verordnung der Landesregierung näher geregelt werden.

(4) Festzusetzen sind:

1.

die AuslandsverwendungszulageAuslandsverwendungsvergütung und die Zuschüsse gemäß § 17§ 177d Z 2 7d Z. 2 und 3 und § 17§ 177e 7e in Pauschalbeträgen,

2.

die KaufkraftausgleichszulageKaufkraftausgleichsvergütung in einem Hundertsatz des Monatsbezuges, der Sonderzahlung und der AuslandsverwendungszulageAuslandsverwendungsvergütung und

3.

die Zuschüsse gemäß § 17§ 177d Z 1 7d Z. 1 und § 17§ 177f 7f im jeweils zu bemessenden Betrag.

(5) Die AuslandsverwendungszulageAuslandsverwendungsvergütung und die KaufkraftausgleichszulageKaufkraftausgleichsvergütung sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen. Abrechnungszeitraum für die Zuschüsse gemäß den §§ 17§§ 177c7c, 177d177d und 177f177f ist der Kalendermonat, in dem die besonderen Kosten entstanden sind.

(6) Der Anspruch auf die ZulagenVergütungen und Zuschüsse gemäß den §§ 17§§ 177a 7a bis 177f177f wird durch einen Urlaub, während dessen der/die Bedienstete den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der/die Bedienstete aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst anwesendabwesend und

1.

hält er/sie sich am ausländischen Dienst- und Wohnort auf, ruht der Funktionszuschlag gemäß § 17§ 177a Z 27a Z. 2, oder

2.

hält er/sie sich nicht am ausländischen Dienst- und Wohnort auf, ruhen die AuslandsverwendungszulageAuslandsverwendungsvergütung und die KaufkraftausgleichszulageKaufkraftausgleichsvergütung.

Das Ruhen tritt mit dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Tag ein und wirkt bis zum letzten Tag der Abwesenheit vom Dienst.

Das Ruhen tritt mit dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Tag ein und wirkt bis zum letzten Tag der Abwesenheit vom Dienst.

(7) Der Anspruch auf die Zuschläge gemäß § 17§ 177a Z 4 7a Z. 4 und 5 wird nicht berührt, solange außerordentliche Ereignisse im Aufenthaltsland es erfordern, dass Familienangehörige des/der Bediensteten den Dienst- und Wohnort des/der Bediensteten verlassen. Ist der Familienangehörige aus einem anderen Grund innerhalb eines Kalenderjahres mehr als 91 Kalendertage vom Dienst- und Wohnort des/der Bediensteten anwesendabwesend, ruht während des verbleibenden Kalenderjahres der jeweilige Zuschlag gemäß § 17§ 177a Z 4 7a Z. 4 oder 5 ab dem 92. Tag bis zum letzten Tag der Abwesenheit.

(8) Neu zu bemessen sind:

1.

die AuslandsverwendungszulageAuslandsverwendungsvergütung mit dem Tag einer wesentlichen Änderung des ihrer Bemessung zugrunde liegenden Sachverhaltes und

2.

die KaufkraftausgleichszulageKaufkraftausgleichsvergütung

a)

mit dem auf eine Änderung des Hundertsatzes nach Abs. 4 Z. 2 folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgt, mit diesem Tag oder

b)

mit dem Tag einer sonstigen wesentlichen Änderung des ihrer Bemessung zugrunde liegenden Sachverhaltes.

(9) Die AuslandsverwendungszulageAuslandsverwendungsvergütung und die in monatlichen Pauschalbeträgen festgesetzten Zuschüsse gebühren dem/der Bediensteten jeweils in jenem Ausmaß, das seinem/ihrem Beschäftigungsausmaß entspricht.

(10) Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf die AuslandsverwendungszulageAuslandsverwendungsvergütung, die KaufkraftausgleichszulageKaufkraftausgleichsvergütung und die in monatlichen Pauschalbeträgen festgesetzten Zuschüsse nicht für den Zeitraum eines vollen Kalendermonates gegeben, ist für jeden Kalendertag, an dem kein Anspruch besteht, der verhältnismäßige Teil des jeweiligen Monatsbetrages abzuziehen. Ändert sich im Laufe des Monates die Höhe dieser ZulagenVergütungen und Zuschüsse, entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil des jeweils entsprechenden Monatsbetrages. Bereits ausgezahlte, nicht gebührende Beträge sind hereinzubringen.

(11) Fließen der Ehegattin/dem Ehegatten des/der Bediensteten selbst Zuwendungen gemäß § 177 oder gleichartige Zuwendungen von dritter Seite zu, sind diese nach ihrem inhaltlichen Zweck auf die jeweils entsprechenden Zuschläge gemäß § 17§ 177a Z 4 7a Z. 4 und 5 sowie Zuschüsse gemäß § 17§ 177c 7c bis 177f177f anzurechnen. Auf den Kinderzuschlag gemäß § 17§ 177a Z 5 7a Z. 5 und den Kinderzuschuss gemäß § 17§ 177d Z 2 7d Z. 2 für ein Stiefkind sind Unterhaltsansprüche des Stiefkindes von dritter Seite anzurechnen.

(12) Der/Die Bedienstete hat der Dienstbehörde alle Tatsachen zu melden, die für die Änderung, das Ruhen oder die Einstellung der Zuschläge gemäß § 17§ 177a Z 4 7a Z. 4 und 5 sowie der Zuschüsse gemäß den §§ 17§§ 177c 7c bis 177f177f von Bedeutung sind. Die Meldung ist zu erstatten:

1.

binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache oder

2.

wenn der/die Bedienstete nachweist, dass er/sie von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 15/2013

Stand vor dem 28.02.2013

In Kraft vom 01.06.2007 bis 28.02.2013

(1) Der Anspruch auf ZulagenVergütungen und Zuschüsse gemäß den §§ 17§§ 177a 7a bis 177e177e kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.

(2) Die Zuschläge gemäß § 17§ 177a Z 4 7a Z. 4 und 5 sowie die Zuschüsse gemäß den §§ 17§§ 177c 7c bis 177f177f gebühren nur auf Antrag des/der Bediensteten.

(3) Die ZulagenVergütungen und Zuschüsse gemäß den §§ 17§§ 177a 7a bis 177f177f gelten als AufwandsentschädigungAufwandsvergütung. Die anspruchsbegründenden Umstände und die Bemessung können durch Verordnung der Landesregierung näher geregelt werden.

(4) Festzusetzen sind:

1.

die AuslandsverwendungszulageAuslandsverwendungsvergütung und die Zuschüsse gemäß § 17§ 177d Z 2 7d Z. 2 und 3 und § 17§ 177e 7e in Pauschalbeträgen,

2.

die KaufkraftausgleichszulageKaufkraftausgleichsvergütung in einem Hundertsatz des Monatsbezuges, der Sonderzahlung und der AuslandsverwendungszulageAuslandsverwendungsvergütung und

3.

die Zuschüsse gemäß § 17§ 177d Z 1 7d Z. 1 und § 17§ 177f 7f im jeweils zu bemessenden Betrag.

(5) Die AuslandsverwendungszulageAuslandsverwendungsvergütung und die KaufkraftausgleichszulageKaufkraftausgleichsvergütung sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen. Abrechnungszeitraum für die Zuschüsse gemäß den §§ 17§§ 177c7c, 177d177d und 177f177f ist der Kalendermonat, in dem die besonderen Kosten entstanden sind.

(6) Der Anspruch auf die ZulagenVergütungen und Zuschüsse gemäß den §§ 17§§ 177a 7a bis 177f177f wird durch einen Urlaub, während dessen der/die Bedienstete den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der/die Bedienstete aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst anwesendabwesend und

1.

hält er/sie sich am ausländischen Dienst- und Wohnort auf, ruht der Funktionszuschlag gemäß § 17§ 177a Z 27a Z. 2, oder

2.

hält er/sie sich nicht am ausländischen Dienst- und Wohnort auf, ruhen die AuslandsverwendungszulageAuslandsverwendungsvergütung und die KaufkraftausgleichszulageKaufkraftausgleichsvergütung.

Das Ruhen tritt mit dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Tag ein und wirkt bis zum letzten Tag der Abwesenheit vom Dienst.

Das Ruhen tritt mit dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Tag ein und wirkt bis zum letzten Tag der Abwesenheit vom Dienst.

(7) Der Anspruch auf die Zuschläge gemäß § 17§ 177a Z 4 7a Z. 4 und 5 wird nicht berührt, solange außerordentliche Ereignisse im Aufenthaltsland es erfordern, dass Familienangehörige des/der Bediensteten den Dienst- und Wohnort des/der Bediensteten verlassen. Ist der Familienangehörige aus einem anderen Grund innerhalb eines Kalenderjahres mehr als 91 Kalendertage vom Dienst- und Wohnort des/der Bediensteten anwesendabwesend, ruht während des verbleibenden Kalenderjahres der jeweilige Zuschlag gemäß § 17§ 177a Z 4 7a Z. 4 oder 5 ab dem 92. Tag bis zum letzten Tag der Abwesenheit.

(8) Neu zu bemessen sind:

1.

die AuslandsverwendungszulageAuslandsverwendungsvergütung mit dem Tag einer wesentlichen Änderung des ihrer Bemessung zugrunde liegenden Sachverhaltes und

2.

die KaufkraftausgleichszulageKaufkraftausgleichsvergütung

a)

mit dem auf eine Änderung des Hundertsatzes nach Abs. 4 Z. 2 folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgt, mit diesem Tag oder

b)

mit dem Tag einer sonstigen wesentlichen Änderung des ihrer Bemessung zugrunde liegenden Sachverhaltes.

(9) Die AuslandsverwendungszulageAuslandsverwendungsvergütung und die in monatlichen Pauschalbeträgen festgesetzten Zuschüsse gebühren dem/der Bediensteten jeweils in jenem Ausmaß, das seinem/ihrem Beschäftigungsausmaß entspricht.

(10) Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf die AuslandsverwendungszulageAuslandsverwendungsvergütung, die KaufkraftausgleichszulageKaufkraftausgleichsvergütung und die in monatlichen Pauschalbeträgen festgesetzten Zuschüsse nicht für den Zeitraum eines vollen Kalendermonates gegeben, ist für jeden Kalendertag, an dem kein Anspruch besteht, der verhältnismäßige Teil des jeweiligen Monatsbetrages abzuziehen. Ändert sich im Laufe des Monates die Höhe dieser ZulagenVergütungen und Zuschüsse, entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil des jeweils entsprechenden Monatsbetrages. Bereits ausgezahlte, nicht gebührende Beträge sind hereinzubringen.

(11) Fließen der Ehegattin/dem Ehegatten des/der Bediensteten selbst Zuwendungen gemäß § 177 oder gleichartige Zuwendungen von dritter Seite zu, sind diese nach ihrem inhaltlichen Zweck auf die jeweils entsprechenden Zuschläge gemäß § 17§ 177a Z 4 7a Z. 4 und 5 sowie Zuschüsse gemäß § 17§ 177c 7c bis 177f177f anzurechnen. Auf den Kinderzuschlag gemäß § 17§ 177a Z 5 7a Z. 5 und den Kinderzuschuss gemäß § 17§ 177d Z 2 7d Z. 2 für ein Stiefkind sind Unterhaltsansprüche des Stiefkindes von dritter Seite anzurechnen.

(12) Der/Die Bedienstete hat der Dienstbehörde alle Tatsachen zu melden, die für die Änderung, das Ruhen oder die Einstellung der Zuschläge gemäß § 17§ 177a Z 4 7a Z. 4 und 5 sowie der Zuschüsse gemäß den §§ 17§§ 177c 7c bis 177f177f von Bedeutung sind. Die Meldung ist zu erstatten:

1.

binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache oder

2.

wenn der/die Bedienstete nachweist, dass er/sie von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 15/2013

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