§ 161 Stmk. L-DBR Entfall der Bezüge

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2011 bis 31.12.9999

(1) Die Bezüge entfallen

1.

für die Dauer eines Karenzurlaubes oder einer Karenz,

2.

wenn der/die Bedienstete eigenmächtig länger als drei Tage dem Dienst fernbleibt, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen, für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst,

3.

für die Dauer einer Außerdienststellung gemäß § 73 sowie

4.

für die Zeit eines Empfanges eines in den bezügegesetzlichen Regelungen des Bundes und des Landes angeführten Bezuges.

(2) In den Fällen des Abs. 1 ist für jeden Kalendertag vom ersten Tag der ungerechtfertigten Abwesenheit, des Karenzurlaubes oder der Außerdienststellung bis zum Tag des Wiederantrittes des Dienstes ein Dreißigstelder verhältnismäßige Teil des Monatsbezuges abzuziehen. Umfasst ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat, entfällt für den betreffenden Monat der Anspruch auf Monatsbezug. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Bezüge sind hereinzubringen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011

Stand vor dem 31.07.2011

In Kraft vom 18.05.2003 bis 31.07.2011

(1) Die Bezüge entfallen

1.

für die Dauer eines Karenzurlaubes oder einer Karenz,

2.

wenn der/die Bedienstete eigenmächtig länger als drei Tage dem Dienst fernbleibt, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen, für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst,

3.

für die Dauer einer Außerdienststellung gemäß § 73 sowie

4.

für die Zeit eines Empfanges eines in den bezügegesetzlichen Regelungen des Bundes und des Landes angeführten Bezuges.

(2) In den Fällen des Abs. 1 ist für jeden Kalendertag vom ersten Tag der ungerechtfertigten Abwesenheit, des Karenzurlaubes oder der Außerdienststellung bis zum Tag des Wiederantrittes des Dienstes ein Dreißigstelder verhältnismäßige Teil des Monatsbezuges abzuziehen. Umfasst ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat, entfällt für den betreffenden Monat der Anspruch auf Monatsbezug. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Bezüge sind hereinzubringen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten