§ 160 Stmk. L-DBR

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Für die Dauer der Dienstleistungszeit nach § 48 Abs. 2 gebührt dem/der Bediensteten der Monatsbezug in dem Ausmaß, das

1.

seiner/ihrer besoldungsrechtlichen Stellung,

2.

dem Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Jahr und

3.

dem Anteil der Dienstleistungszeit an der gesamten Rahmenzeit

entspricht. Allfällige Nebengebühren gebühren während der Dienstleistungszeit im ungekürzten Ausmaß.

(2) Für die Dauer der Freistellung nach § 48 Abs. 2 gebührt dem/der Bediensteten der Monatsbezug, der

1.

seiner/ihrer besoldungsrechtlichen Stellung und

2.

dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß während der Rahmenzeit

entspricht. Während der Freistellung gebühren – abgesehen von einem Kinderzuschuss und einer allfälligen Jubiläumszuwendung – keine Nebengebühren.

(3) Ändert sich das Beschäftigungsausmaß während der Dienstleistungszeit oder wird die Freistellung vorzeitig beendet, so sind die für die Dauer der Rahmenzeit gebührenden Bezüge, soweit erforderlich, neu zu berechnen. Gegen eine sich daraus ergebende Rückforderung eines Übergenusses kann Empfang im guten Glauben nicht eingewendet werden.

(4) Scheidet ein Beamter/eine Beamtin vor Ablauf der Rahmenzeit durch Austritt oder Versetzung in den Ruhestand aus dem Dienststand aus oder endet das Dienstverhältnis des/der Vertragsbediensteten, so sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zum Ausscheiden tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Ein sich daraus ergebender Übergenuss ist durch Abzug zunächst

1.

bei Beamten/Beamtinnen unter Anwendung des § 39 § 41 Steiermärkischen Pensionsgesetz 19652009 in der als Landesgesetz geltenden Fassung durch Abzug von den Ruhebezügen des Beamten/der Beamtin und

2.

bei Vertragsbediensteten von einer allenfalls gebührenden Urlaubsersatzleistung

hereinzubringen. Gegen eine solche Rückforderung kann Empfang im guten Glauben nicht eingewendet werden. Ist die Hereinbringung durch Abzug von den Ruhebezügen nicht möglich, so ist die Ersatzpflicht durch Bescheid festzusetzen. Die Vollstreckung hat nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, zu erfolgen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 62/2021

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.06.2021

(1) Für die Dauer der Dienstleistungszeit nach § 48 Abs. 2 gebührt dem/der Bediensteten der Monatsbezug in dem Ausmaß, das

1.

seiner/ihrer besoldungsrechtlichen Stellung,

2.

dem Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Jahr und

3.

dem Anteil der Dienstleistungszeit an der gesamten Rahmenzeit

entspricht. Allfällige Nebengebühren gebühren während der Dienstleistungszeit im ungekürzten Ausmaß.

(2) Für die Dauer der Freistellung nach § 48 Abs. 2 gebührt dem/der Bediensteten der Monatsbezug, der

1.

seiner/ihrer besoldungsrechtlichen Stellung und

2.

dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß während der Rahmenzeit

entspricht. Während der Freistellung gebühren – abgesehen von einem Kinderzuschuss und einer allfälligen Jubiläumszuwendung – keine Nebengebühren.

(3) Ändert sich das Beschäftigungsausmaß während der Dienstleistungszeit oder wird die Freistellung vorzeitig beendet, so sind die für die Dauer der Rahmenzeit gebührenden Bezüge, soweit erforderlich, neu zu berechnen. Gegen eine sich daraus ergebende Rückforderung eines Übergenusses kann Empfang im guten Glauben nicht eingewendet werden.

(4) Scheidet ein Beamter/eine Beamtin vor Ablauf der Rahmenzeit durch Austritt oder Versetzung in den Ruhestand aus dem Dienststand aus oder endet das Dienstverhältnis des/der Vertragsbediensteten, so sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zum Ausscheiden tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Ein sich daraus ergebender Übergenuss ist durch Abzug zunächst

1.

bei Beamten/Beamtinnen unter Anwendung des § 39 § 41 Steiermärkischen Pensionsgesetz 19652009 in der als Landesgesetz geltenden Fassung durch Abzug von den Ruhebezügen des Beamten/der Beamtin und

2.

bei Vertragsbediensteten von einer allenfalls gebührenden Urlaubsersatzleistung

hereinzubringen. Gegen eine solche Rückforderung kann Empfang im guten Glauben nicht eingewendet werden. Ist die Hereinbringung durch Abzug von den Ruhebezügen nicht möglich, so ist die Ersatzpflicht durch Bescheid festzusetzen. Die Vollstreckung hat nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, zu erfolgen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 62/2021

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