§ 157a Stmk. L-DBR Kürzung während einer Wiedereingliederungsteilzeit

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür die Zeit einer gemäß § 48d vereinbarten WiedereigliederungsteilzeitWiedereingliederungsteilzeit eines/einer Vertragsbediensteten sind die Monatsbezüge unter Anwendung § 157 zu kürzen. Wird eine Vereinbarung im Sinne des § 48d Abs. 2 zweiter Satz getroffen, ist das Monatsentgelt entsprechend dem, bezogen auf die Gesamtdauer der Wiedereingliederungsteilzeit, durchschnittlich vereinbarten Beschäftigungsausmaß zu leisten.Für die Zeit einer gemäß Paragraph 48 d, vereinbarten WiedereigliederungsteilzeitWiedereingliederungsteilzeit eines/einer Vertragsbediensteten sind die Monatsbezüge unter Anwendung Paragraph 157, zu kürzen. Wird eine Vereinbarung im Sinne des Paragraph 48 d, Absatz 2, zweiter Satz getroffen, ist das Monatsentgelt entsprechend dem, bezogen auf die Gesamtdauer der Wiedereingliederungsteilzeit, durchschnittlich vereinbarten Beschäftigungsausmaß zu leisten.
  2. (2)Absatz 2Für die Zeit einer gemäß § 48d vereinbarten WiedereigliederungsteilzeitWiedereingliederungsteilzeit gebührt einem Beamten/einer Beamtin ein Monatsbezug in der Höhe von 85% des Ausmaßes das dem Beamten/der Beamtin ohne Wiedereingliederungsteilzeit gebühren würde.Für die Zeit einer gemäß Paragraph 48 d, vereinbarten WiedereigliederungsteilzeitWiedereingliederungsteilzeit gebührt einem Beamten/einer Beamtin ein Monatsbezug in der Höhe von 85% des Ausmaßes das dem Beamten/der Beamtin ohne Wiedereingliederungsteilzeit gebühren würde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 49/2019LGBl. Nr. 62/2021Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2021,

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.07.2019 bis 30.06.2021
  1. (1)Absatz einsFür die Zeit einer gemäß § 48d vereinbarten WiedereigliederungsteilzeitWiedereingliederungsteilzeit eines/einer Vertragsbediensteten sind die Monatsbezüge unter Anwendung § 157 zu kürzen. Wird eine Vereinbarung im Sinne des § 48d Abs. 2 zweiter Satz getroffen, ist das Monatsentgelt entsprechend dem, bezogen auf die Gesamtdauer der Wiedereingliederungsteilzeit, durchschnittlich vereinbarten Beschäftigungsausmaß zu leisten.Für die Zeit einer gemäß Paragraph 48 d, vereinbarten WiedereigliederungsteilzeitWiedereingliederungsteilzeit eines/einer Vertragsbediensteten sind die Monatsbezüge unter Anwendung Paragraph 157, zu kürzen. Wird eine Vereinbarung im Sinne des Paragraph 48 d, Absatz 2, zweiter Satz getroffen, ist das Monatsentgelt entsprechend dem, bezogen auf die Gesamtdauer der Wiedereingliederungsteilzeit, durchschnittlich vereinbarten Beschäftigungsausmaß zu leisten.
  2. (2)Absatz 2Für die Zeit einer gemäß § 48d vereinbarten WiedereigliederungsteilzeitWiedereingliederungsteilzeit gebührt einem Beamten/einer Beamtin ein Monatsbezug in der Höhe von 85% des Ausmaßes das dem Beamten/der Beamtin ohne Wiedereingliederungsteilzeit gebühren würde.Für die Zeit einer gemäß Paragraph 48 d, vereinbarten WiedereigliederungsteilzeitWiedereingliederungsteilzeit gebührt einem Beamten/einer Beamtin ein Monatsbezug in der Höhe von 85% des Ausmaßes das dem Beamten/der Beamtin ohne Wiedereingliederungsteilzeit gebühren würde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 49/2019LGBl. Nr. 62/2021Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2021,

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten