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(1) Für die Zeit einer gemäß § 48d vereinbarten WiedereigliederungsteilzeitWiedereingliederungsteilzeit eines/einer Vertragsbediensteten sind die Monatsbezüge unter Anwendung § 157 zu kürzen. Wird eine Vereinbarung im Sinne des § 48d Abs. 2 zweiter Satz getroffen, ist das Monatsentgelt entsprechend dem, bezogen auf die Gesamtdauer der Wiedereingliederungsteilzeit, durchschnittlich vereinbarten Beschäftigungsausmaß zu leisten.
(2) Für die Zeit einer gemäß § 48d vereinbarten WiedereigliederungsteilzeitWiedereingliederungsteilzeit gebührt einem Beamten/einer Beamtin ein Monatsbezug in der Höhe von 85% des Ausmaßes das dem Beamten/der Beamtin ohne Wiedereingliederungsteilzeit gebühren würde.“
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 62/2021
(1) Für die Zeit einer gemäß § 48d vereinbarten WiedereigliederungsteilzeitWiedereingliederungsteilzeit eines/einer Vertragsbediensteten sind die Monatsbezüge unter Anwendung § 157 zu kürzen. Wird eine Vereinbarung im Sinne des § 48d Abs. 2 zweiter Satz getroffen, ist das Monatsentgelt entsprechend dem, bezogen auf die Gesamtdauer der Wiedereingliederungsteilzeit, durchschnittlich vereinbarten Beschäftigungsausmaß zu leisten.
(2) Für die Zeit einer gemäß § 48d vereinbarten WiedereigliederungsteilzeitWiedereingliederungsteilzeit gebührt einem Beamten/einer Beamtin ein Monatsbezug in der Höhe von 85% des Ausmaßes das dem Beamten/der Beamtin ohne Wiedereingliederungsteilzeit gebühren würde.“
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 62/2021