(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 42/2012 rechtskräftig bewilligten Muffelwildwintergatter bleiben bestehen, bis sich an den Grundeigentumsverhältnissen eine Änderung ergibt, sofern nicht bereits vorher Umstände eingetreten sind oder eintreten, die eine Auflassung des Gatters gemäß § 4 Abs. 4 erforderlich machen. Für jede Gatterauflassung hat die Behörde gemäß § 4 Abs. 3 die erforderlichen Begleitmaßnahmen bescheidmäßig vorzuschreiben.
(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 42/2012 bereits bestehende Stein-, Schwarz-, Muffel- und Damwildfütterungen sind unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden und über Antrag der/des Jagdberechtigten unter Berücksichtigung des § 50 in besonders begründeten Fällen (z. B. zur Vermeidung von Schäden in land- und forstwirtschaftlichen Kulturen oder zur Vermeidung sonstiger ungünstiger Auswirkungen auf den Lebensraum) unter Vorschreibung der erforderlichen Bedingungen und Auflagen befristet zu genehmigen oder deren Auflassung gemäß § 50 Abs. 3 anzuordnen. Schwarzwildfütterungen dürfen nur im rotwildfreien Gebiet genehmigt werden.
(3) § 58 Abs. 2a, 2c und 2d gilt für alle Vorhaben, mit deren Errichtung oder Ausführung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 42/2012 noch nicht begonnen wurde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/2012
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