(1) § 9 zweiter Satz findet auf Jagdpachtperioden Anwendung, die nach dem 31. März 2028 beginnen.
(2) Jagdpachtperioden (§ 9), die erstmals nach Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 156/2014 festgesetzt werden, müssen mit 31. März 2028 enden.
(3) Wenn bei Gemeindevereinigungen oder Aufteilung einer Gemeinde auf mehrere Gemeinden der Pachtvertrag für eine der bisher selbständigen Gemeinden abläuft, hat der neue Gemeinderat die ehemaligen Gemeindejagdgebietsflächen jeweils so zu verpachten, dass die Jagdpachtperiode (§ 9) bei Neuverpachtung am 31. März 2028 endet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 156/2014
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