(1) Die vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 9/2015 durchgeführten Bestellungen zu Jagdaufsichtsorganen bleiben in Geltung. Diesen Aufsichtsorganen stehen die Befugnisse des § 35 zu. Sofern sie nicht innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 9/2015 an Fortbildungskursen gemäß § 34 Abs. 10 teilnehmen und dies der Behörde innerhalb dieser Fünfjahresfrist bescheinigen, erlischt ihre Bestellung.
(2) Die vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 9/2015 festgestellten Eigenjagden, eingeräumten Vorpachtrechte sowie durchgeführten Jagdgebietsabrundungen bleiben längstens für die restliche Dauer der Jagdpachtperiode in Geltung.
(3) Die vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 9/2015 vorgenommenen Verpachtungen von Eigenjagden oder Eigenjagdgebietsteilen und genehmigten Unterverpachtungen bleiben längstens für die restliche Vertragsdauer in Geltung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015
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