(1) Bei Übertretungen der die Schonzeit regelnden Bestimmungen sowie bei Verstößen gegen den Abschußplan ist neben der Verhängung einer Geldstrafe gleichzeitig auf den Verfall der Trophäe des erlegten Wildes zu erkennen.
(2) Verbotene Waffen und Fangeinrichtungen sind bei Übertretungen des § 58 für verfallen zu erklären.
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