Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 133/2024Übergangsbestimmungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 133 aus 2024,
(1)Absatz einsDie Behörde stellt die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 133/2024 gültigen Jagdkarten auf die digitale Form um. Zu diesem Zweck ist die Behörde berechtigt, die Register gemäß § 37 Abs. 1a mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung abzufragen sowie die daraus ermittelten Daten weiter zu verarbeiten. Die Inhaberin/Der Inhaber einer Jagdkarte, die/der über einen E-ID (§§ 4 ff E-GovG) verfügt, kann die digitale Jagdkarte über die für die Anzeige der digitalen Jagdkarte zur Verfügung gestellten Applikation abrufen. Die zu diesem Zeitpunkt gültige Jagdkarte gilt als physischer Nachweis nach § 40 Abs. 1.Die Behörde stellt die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 133 aus 2024, gültigen Jagdkarten auf die digitale Form um. Zu diesem Zweck ist die Behörde berechtigt, die Register gemäß Paragraph 37, Absatz eins a, mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung abzufragen sowie die daraus ermittelten Daten weiter zu verarbeiten. Die Inhaberin/Der Inhaber einer Jagdkarte, die/der über einen E-ID (Paragraphen 4, ff E-GovG) verfügt, kann die digitale Jagdkarte über die für die Anzeige der digitalen Jagdkarte zur Verfügung gestellten Applikation abrufen. Die zu diesem Zeitpunkt gültige Jagdkarte gilt als physischer Nachweis nach Paragraph 40, Absatz eins,
(2)Absatz 2Konnte keine digitale Jagdkarte erstellt werden, gilt die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 133/2024 gültige Jagdkarte weiter. Die Inhaberin/Der Inhaber einer Jagdkarte kann die Erstellung der digitalen Jagdkarte bei der Behörde beantragen. Dabei hat sie/er jene Unterlagen und Informationen beizubringen, die für die Ausstellung der digitalen Jagdkarte nach Abs. 1 gefehlt haben.Konnte keine digitale Jagdkarte erstellt werden, gilt die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 133 aus 2024, gültige Jagdkarte weiter. Die Inhaberin/Der Inhaber einer Jagdkarte kann die Erstellung der digitalen Jagdkarte bei der Behörde beantragen. Dabei hat sie/er jene Unterlagen und Informationen beizubringen, die für die Ausstellung der digitalen Jagdkarte nach Absatz eins, gefehlt haben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 133/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 133 aus 2024,
In Kraft seit 16.12.2024 bis 31.12.9999
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