§ 81b Stmk. JagdG 1986 Personenbezogene Bezeichnungen

Stmk. JagdG 1986 - Steiermärkisches Jagdgesetz 1986

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

Soweit in diesem Gesetz Personen- und Funktionsbezeichnungen nicht ausdrücklich in der weiblichen und männlichen Form genannt werden, gelten die sprachlichen Bezeichnungen in der männlichen Form sinngemäß auch in der weiblichen Form.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 45/2010, LGBl. Nr. 9/2015

In Kraft seit 06.02.2015 bis 31.12.9999
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