(1) Die Bestimmungen der §§ 7, 11, 15, 22, 24 und 25 finden auf Pachtverhältnisse, die bereits vor Ablauf des 31. März 1986 bestanden haben, keine Anwendung.
(2) Auf Verfahren, welche bis zum Ablauf des 31. März 1986 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind, findet das Steiermärkische Jagdgesetz 1954 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung Anwendung.
(3) Eigenjagdbefugnisse, welche in Form des Tiergartens nach § 5 der bis zum 31. März 1986 geltenden Fassung rechtskräftig festgestellt sind, bleiben bestehen, bis sich in der Person des Berechtigten oder am Grundeigentum eine Veränderung ergibt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015
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