Dieses Gesetz wurde mit LGBl. Nr. 23/1986 wiederverlautbart. Mit dem der Kundmachung der Wiederverlautbarung folgenden Tag, das ist der 3. April 1986, sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden für die danach verwirklichten Sachverhalte an den wiederverlautbarten Text des Gesetzes gebunden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 156/2014, LGBl. Nr. 9/2015
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