Der Landesjägertag hat innerhalb von acht Monaten ab Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 5/2010 die Satzungen gemäß § 45 zu beschließen. Bis zur Erlassung dieser Satzungen gilt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Satzungen der Steirischen Landesjägerschaft, LGBl. Nr. 14/1957, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 128/2006, als Landesgesetz weiter.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010
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